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Popp Fliesen-Sanitär GmbH
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Tipps - Trittsicherheit
 

    Rutschhemmung muss beachtet werden:


    BGR 181

    Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit

    Rutschgefahr (Auszug) - (Fassung Oktober 2003)

    Inhaltsverzeichnis BGR 181




    1 Anwendungsbereich

    1.1 - Diese BG-Regel findet Anwendung bei

    - derAuswahl geeigneter Bodenbeläge,
    - der Gestaltung der Fußböden und
    - der Durchführung organisatorischer Maßnahmen.

    Sie beschränkt sich auf solche Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrs-
    wege, deren Fußböden nutzungsbedingt bzw. aus dem betrieblichen Ablauf
    heraus mit gleitfördernden Stoffen in Kontakt kommen, die eine Gefahr des
    Ausrutschens darstellen.

    Für die Auftrittsflächen von Treppen gelten die Anforderungen dieser BG-Regel an Bodenbeläge.
    Für Fußböden in barfuß begangenen Nassbereichen siehe GUV-Information "Bodenbeläge
    für nassbelastete Barfußbereiche" (GUV-I 8527)
    .

    1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Fußböden in Arbeitsräumen, Arbeits-
    bereichen und betrieblichen Verkehrswegen, die trocken genutzt werden und wo die
    Gefahr des Ausrutschens auf Grund gleitfördernder Stoffe nicht besteht.

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    2 - Rutschhemmende Fußböden und Bewertung der Rutschgefahr

    2.1 - Rutschhemmende Fußböden

    Die allgemein gehaltene Forderung der Arbeitsstättenverordnung nach rutsch-
    hemmender Ausführung der Fußböden bedarf für die Anwendung in den Einzel-
    fällen der Praxis der Konkretisierung. Aus den Betriebs- und Unfallerfahrungen der
    Unfallversicherungsträger werden bestimmte Arbeitsräume und -bereiche ersichtlich,
    auf deren Fußböden sich Unfälle durch Ausrutschen häufig ereignen. Diese
    Arbeitsbereiche sind in einer Übersicht als Anhang 1 zusammengestellt.

    In bestimmten Arbeitsräumen und -bereichen liegt durch den Umgang mit gleitfördernden
    Stoffen eine erhöhte Rutschgefahr vor. Solche Stoffe sind z.B. Fett, Öl, Wasser,
    Lebensmittel, Speisereste, Staub, Mehl, Pflanzenabfälle. Sie gelangen produktions-
    oder arbeitsbedingt auf den Fußboden und erhöhen die Rutschgefahr.

    In bestimmten Arbeitsräumen oder -bereichen ist wegen des Anfalls besonderer
    gleitfördernder Stoffe für diese Bodenbeläge ein Verdrängungsraum unterhalb der
    Gehebene erforderlich. Sie sind durch den Buchstaben "V" in Verbindung mit der
    Kennzahl für das Mindestvolumen des Verdrängungsraumes gekennzeichnet; siehe
    DIN 51130 "Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft;
    Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr; Begehungsverfahren;
    Schiefe Ebene".

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    2.2 - Bewertung der Rutschgefahr

    Auf Grund der Bewertung der unterschiedlichen Rutschgefahren sind Bewertungs-
    gruppen für Fußböden in verschiedenen Arbeitsräumen und -bereichen in Anhang 1
    aufgeführt.

    Die Bewertungsgruppen der Rutschgefahr in den einzelnen Arbeitsräumen und
    -bereichen nach Anhang 1 entsprechen den Bewertungsgruppen der Rutschhemmung
    der Bodenbeläge nach Tabelle 1 dieser BG-Regel.

    Die jeweilige Bewertungsgruppe der Rutschgefahr in den einzelnen Arbeitsräumen
    und -bereichen entsprechend Anhang 1 stellt einen Richtwert dar, von dem im Einzelfall
    unter Berücksichtigung der vorhandenen oder der zu erwartenden betrieblichen
    Verhältnisse abgewichen werden kann.

    Der Bewertung der Rutschgefahr liegen folgende Kriterien zu Grunde:

    1. Häufigkeit des Auftretens gleitfördernder Stoffe auf dem Boden und deren Verteilung,
    2. Art und Eigenschaft der gleitfördernden Stoffe,
    3. der durchschnittliche Grad, z.B. die Menge des Stoffes, der Verunreinigung des
    Fußbodens durch diese Stoffe,
    4. sonstige bauliche, verfahrenstechnische und organisatorische Verhältnisse.

    Um einen Fußboden sicher begehen zu können, müssen bestimmte Reibungswerte
    zwischen Schuh und Fußboden vorhanden sein. Gleitfördernde Stoffe beeinflussen
    die Reibungsverhältnisse negativ; die durch den Schuh auf den Fußboden übertragbaren
    rutschhemmenden Kräfte werden geringer. Das Maß des Abbaues der übertragbaren
    Kräfte ist in besonderem Maße abhängig von Konsistenz und Menge des
    jeweiligen gleitfördernden Stoffes, der auf den Boden gelangt. Bei Bodenbelägen
    mit ebener, glatter Oberfläche kann beispielsweise schon Wasser und Feuchtigkeit
    zu einer erheblichen Verminderung der Reibungswerte gegenüber dem trockenen
    Zustand führen. In Arbeitsräumen und -bereichen, die durch Eingänge direkt aus
    dem Freien betretbar sind, wirken sich z.B. durch Regenwasser nasse Schuhsohlen
    oder an ihnen haftender Schnee und anhaftendes Streumaterial mit körniger Struktur
    entsprechend aus. Bei Arbeitsräumen und -bereichen, die durch Eingänge direkt aus
    dem Freien betretbar sind, ist die Rutschgefahr unter anderem abhängig von der Art
    und der Größe vorgeordneter Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer.

    Bei pastösen oder faserig-zähen gleitfördernden Stoffen auf dem Boden, z.B. Fett
    oder Fleisch, kann es dazu kommen, dass der Schuh beim Gehen nicht in ausreichendem
    Maße Bodenkontakt bekommt, weil der gleitfördernde Stoff an der Auftrittstelle
    als geschlossene Schicht über der Bodenfläche verbleibt. Das Zusammenwirken
    verschiedener gleitfördernder Stoffe, z.B. Fett und Wasser, kann die Rutschgefahr
    erhöhen.

    Von Bedeutung für die Bewertung der Rutschgefahr sind auch Größe des Arbeits-
    raumes oder -bereiches, Art und Anzahl der Geräte, Einrichtungen und Maschinen,
    Anordnung der Arbeitsplätze, Verkehrswegführung, Anzahl der Beschäftigten im Arbeits-
    raum oder -bereich, Menge der auf den Fußboden gelangenden gleitfördernden
    Stoffe, Art der Be- und Verarbeitung sowie des Transportes der gleitfördernden
    Stoffe.

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    3 - Rutschhemmende Bodenbeläge

    3.1 - Art der Bodenbeläge

    In Arbeitsräumen und -bereichen mit Rutschgefahr müssen rutschhemmende Boden-
    beläge eingesetzt werden. Je nach Anforderung können dies feinraue, raue oder
    profilierte Bodenbeläge erfüllen, z.B. keramische Fliesen und Platten, Natur- oder Beton-
    werksteinplatten, Bodenbeläge aus Holz, Estriche aus mineralischen Bestandteilen mit
    Zement als Bindemittel und gegebenenfalls Kunstharzzusätzen, Kunstharzbeschichtungen,
    Kunstharzestriche, Kunststoffroste, Glasplatten, Metallroste und -bleche,
    elastische Bodenbeläge sowie gegen Verschieben gesicherte Matten.

    3.2 - Prüfung und Beurteilung der Rutschhemmung

    3.2.1 - Das Verfahren zur Prüfung der Rutschhemmung ist in DIN 51130 "Prüfung von

    Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Arbeitsräume und
    Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr; Begehungsverfahren; Schiefe Ebene" geregelt.

    Es wird darauf hingewiesen, dass das eingesetzte Zwischenmedium Öl beim Prüfverfahren
    nach DIN 51 130 nicht dazu dient, einen besonders ungünstigen Betriebszustand auf den
    Versuch zu übertragen. Die Verwendung eines bestimmten, definierten Öles dient als konstanter
    Versuchsparameter, mit dem nachgewiesenermaßen eine bessere Differenzierung der
    Prüfergebnisse erzielt wird.

    Dieses Verfahren beruht auf der Begehung des zu prüfenden Bodenbelages auf einer schiefen
    Ebene durch Prüfpersonen. Es dient als Entscheidungshilfe, ob der jeweilige Bodenbelag
    zur Verlegung in bestimmten Arbeitsräumen und -bereichen geeignet ist.

    Der aus einer Messwertreihe ermittelte mittlere Neigungswinkel ist für die Einordnung
    des Bodenbelages in eine von fünf Bewertungsgruppen maßgebend. Die Bewertungs-
    gruppe dient als Maßstab für den Grad der Rutschhemmung, wobei Beläge
    mit der Bewertungsgruppe R 9 den geringsten und mit der Bewertungsgruppe R 13
    den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung genügen. Die Zuordnung der
    Bewertungsgruppen zu den Winkelbereichen ist in der nachfolgenden Tabelle 1
    dargestellt.

    Tabelle 1: Zuordnung der Gesamtmittelwerte der Neigungswinkel zu den
    Bewertungsgruppen

    Gesamtmittelwerte

    Bewertungsgruppe

    von 6° bis 10°

    R 9

    mehr als 10° bis 19°

    R 10

    mehr als 19° bis 27°

    R 11

    mehr als 27° bis 35°

    R 12

    mehr als 35°

    R 13


    Der Beurteilung der Rutschhemmung von Bodenbelägen mit richtungsorientiert angeordneten
    Oberflächenprofilierungen, z.B. Rillenfliesen oder Gitterroste mit gezahnten
    Tragstaboberseiten, werden die richtungsabhängig ermittelten kleinsten Mittelwerte
    zu Grunde gelegt.

    3.2.2 - Abweichend von Tabelle 1 gilt für prüftechnische Bewertungen, die bereits vor
    dem 1. Januar 2004 eine Zuordnung des Bodenbelags zur Bewertungsgruppe R 9 mit
    einem Gesamtmittelwert von 3° bis weniger als 6° beinhalteten, eine Übergangsfrist
    bis zum 31. Dezember 2004. Ab dem 1. Januar 2005 gilt für eine Zuordnung des
    Bodenbelags zur Bewertunsgruppe R 9 ein Gesamtmittelwert von 6° bis 10°.

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    3.3 - Prüfung des Verdrängungsraumes

    Der Verdrängungsraum eines Bodenbelages ist der zur Gehebene hin offene Hohlraum
    unterhalb der Gehebene. Zur Ermittlung des Volumens des Verdrängungsraumes
    wird das in DIN 51130 "Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden
    Eigenschaft; Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr;
    Begehungsverfahren; Schiefe Ebene" festgelegte Verfahren angewendet. Im
    Rahmen dieses Verfahrens ist eine Bestimmung des Verdrängungsraumes für die
    praktische Anwendung nur dann sinnvoll, wenn der lichte Profilabstand höchstens
    40 mm beträgt. Das Verfahren dient als Entscheidungshilfe, ob der jeweilige Bodenbelag
    zur Verlegung in bestimmten Arbeitsräumen und -bereichen geeignet ist.

    Ein Bodenbelag darf nur mit dem Kennzeichen "V" für Verdrängungsraum gekenn-
    zeichnet werden, wenn das Volumen des Verdrängungsraumes das Maß von
    4 cm³/dm² überschreitet.

    Abbildung - Beispiele für Fliesen mit Verdrängungsraum:

    Foto von Fliesen mit Verdrängungsraum

    In der Regel erfordern Bodenbeläge in Arbeitsräumen und -bereichen mit hoher
    Rutschgefahr, hervorgerufen durch große Mengen gleitfördernder Stoffe, auch größere
    Verdrängungsräume. Aus Tabelle 2 gehen die Mindestvolumina der Verdrängungsräume
    hervor.

    Tabelle 2: Zuordnung der Bezeichnung des Verdrängungsraumes zu den Mindestvolumina

    Bezeichnung des Verdrängungsraumes

    Mindestvolumen des Verdrängungsraumes (cm³/dm²)

    V 4

    4

    V 6

    6

    V 8

    8

    V 10

    10



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    3.4 - Auswahl geeigneter Bodenbeläge

    Bei der Planung neuer Arbeitsräume oder beim Umbau, bei Änderung oder Renovierung
    stellt sich die Frage der Auswahl geeigneter Bodenbeläge. Für die Auswahl ist es
    wichtig, sich alle Anforderungen bewusst zu machen, denen der künftige Bodenbelag
    entsprechen soll. Es muss also nicht nur geprüft werden, ob der vorgesehene
    Bodenbelag für den Verwendungsbereich ausreichende Rutschhemmung besitzt,
    sondern man muss sich auch vergewissern, ob die mechanische Festigkeit des Boden-
    belags, die Beständigkeit gegen chemische und physikalische Einwirkungen sowie
    die Haftung des Bodenbelages auf dem Untergrund den zu erwartenden Belastungen
    standhalten. In bestimmten Arbeitsbereichen muss der Bodenbelag dem
    Raddruck von Flurförderzeugen standhalten oder ein rüttelfreies Befahren mit Transport-
    geräten, z.B. Servierwagen für Speisen, ermöglichen. Beschädigte Böden setzen
    die Rutschhemmung herab, erhöhen die Stolpergefahr, behindern Transportvorgänge
    und können auch aus hygienischer Sicht Nachteile bringen. Bei der Auswahl
    der Bodenbeläge muss auch die Art des späteren Reinigungsverfahrens berücksichtigt
    werden.

    Erfahrungsgemäß treten an Übergangsstellen zwischen verschiedenen Arbeitsräumen
    oder -bereichen mit Bodenbelägen stark unterschiedlicher Rutschhemmung Sturzunfälle
    deshalb auf, weil beim Übergang von einem auf den anderen Bodenbelag die
    veränderten Reibungsbedingungen zwischen Schuh und Fußboden den Gehvorgang
    beeinflussen. Werden in benachbarten Arbeitsräumen oder -bereichen Bodenbeläge
    unterschiedlicher Rutschhemmung eingesetzt, ist darauf zu achten, dass
    die Bodenbeläge jeweils zwei benachbarten Bewertungsgruppen zugeordnet sind,
    z.B. Bewertungsgruppen R 10 und R 11 oder R 11 und R 12.
    Dies gilt auch für Flure und Treppen die an nassbelastete Bereiche grenzen, z.B.
    Sanitärräume (siehe Erläuterungen zu Abschnitt 1.1).

    Benachbarte Arbeitsbereiche mit unterschiedlicher Rutschgefahr, in denen die
    Beschäftigten wechselweise tätig sind, sollten einheitlich mit dem selben Bodenbelag
    der jeweils höheren Bewertungsgruppe ausgestattet werden. Zu beachten ist dies
    insbesondere für handwerklich geprägte Betriebe, da hier die Versicherten oft zwischen
    sehr unterschiedlichen Arbeitsplätzen, z.B. Verkauf und Verarbeitung, wechseln
    müssen.

    Bodenbeläge mit Verdrängungsraum haben den Vorteil, dass sich gleitfördernde
    Stoffe unterhalb der Gehebene in den Hohlräumen absetzen können. Dadurch
    bleibt die rutschhemmende Eigenschaft des Bodens bei Anfall der gleitfördernden
    Stoffe länger erhalten als bei einem Bodenbelag ohne Verdrängungsraum. Der Aufwand
    für die Reinigung kann jedoch bei Bodenbelägen mit Verdrängungsraum größer
    sein.

    Die zur Auswahl stehenden rutschhemmenden Bodenbeläge weisen Oberflächen-
    ausbildungen auf, die von feinrau über rau oder profiliert zu grobrau und stark profiliert
    reichen. Bei der Auswahl muss häufig ein Kompromiss zwischen den unterschiedlichen
    Anforderungen gefunden werden, denen der Bodenbelag entsprechen soll.
    Wichtig ist dabei, dass dieser Kompromiss die sicherheitsrelevanten Anforderungen
    ausreichend einschließt.

    Das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitsschutz (BIA) gibt in regelmäßigen Zeitabständen
    im Rahmen des BIA-Handbuches das sicherheitstechnische Informations- und Arbeitsblatt
    560 210 "Geprüfte Bodenbeläge-Positivliste" heraus. In der Positivliste sind geprüfte und in
    eine der Bewertungsgruppen der Rutschhemmung und gegebenenfalls des Verdrängungsraumes
    eingeordnete Bodenbeläge aufgeführt.
    Darüber hinaus erteilen die Hersteller Auskünfte über die Zuordnung ihrer Bodenbeläge zu
    den einzelnen Bewertungsgruppen.

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    3.5 - Nachträgliche Verbesserung der Rutschhemmung von Bodenbelägen

    Bodenbeläge in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, die den
    Anforderungen an die Rutschhemmung nicht genügen, können nachträglich in
    ihrer Rutschhemmung verbessert werden. Geeignet hierfür sind Verfahren der
    Oberflächenbehandlung,wie Oberflächenfinish, mechanische oder chemische Nachbehandlung.

    Weitere Hinweise zur chemischen Nachbehandlung können dem Merkblatt
    "Verbesserung der Rutschhemmung von keramischen und anderen mineralischen
    Bodenbelägen durch chemische Nachbehandlung" (M 9) der Berufsgenossenschaft
    für den Einzelhandel entnommen werden.

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    4 - Weitere bauliche Anforderungen an Fußböden

    Fußböden dürfen keine Stolperstellen aufweisen. Sie müssen nach § 8 Abs. 1 der
    Arbeitsstättenverordnung eben ausgeführt sein, außerdem soll die Bildung von
    Wasserlachen vermieden sein. Fußböden müssen den in der Betriebspraxis zu
    erwartenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten.

    Als Stolperstellen gelten im Allgemeinen Höhenunterschiede von mehr als 4 mm.

    Auf den Fußboden gelangende Flüssigkeit in fließfähiger Menge muss abfließen
    können.

    Dies kann durch leichtes Gefälle des Fußbodens zu Ablauföffnungen oder
    Ablaufrinnen erreicht werden.

    Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen müssen tritt- und kippsicher
    sowie bodengleich abgedeckt sein. Dies gilt nicht für Ablaufrinnen, die abgerundet
    sind und eine Vertiefung von höchstens 2 cm haben. Derartige Rinnen dürfen keine
    Verkehrswege für den Lastentransport und sollen auch keine anderen Verkehrswege
    kreuzen. Die Rinnen sollen nach Möglichkeit farblich von dem übrigen Fußboden
    abgesetzt sein.

    In Eingangsbereichen muss es Ziel sein, nach dem Durchschreiten möglichst wenig
    Feuchtigkeit und Schmutz auf die angrenzenden Verkehrswege zu übertragen. Deshalb
    müssen in den Bereichen, die durch Eingänge direkt aus dem Freien betreten
    werden und in die Feuchtigkeit von außen gelangen bzw. hineingetreten werden
    kann, großflächige Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer angeordnet sein. Der bauliche
    und flächenmäßige Aufwand dieser Maßnahme ist unter anderem abhängig
    von der Anzahl der Personen, die regelmäßig die Eingänge passieren. Zu empfehlen
    ist eine Anordnung der Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer über die gesamte
    Durchgangsbreite. Die Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer sollten das Maß von
    mindestens 1,50 m in Laufrichtung aufweisen. Sie müssen so angeordnet werden,
    dass sie nicht verrutschen können und keine Stolperstellen darstellen.

    Wassereinläufe müssen in ausreichender Zahl vorgesehen und an den Stellen ange-
    ordnet werden, wo der Wasseranfall zu erwarten ist. In Küchen beispielsweise
    sollten sie unter den Auslauföffnungen der Kochkessel angeordnet sein. Falls dies
    bautechnisch nicht möglich ist, sind Ablaufrinnen vorzusehen und so anzuordnen
    und zu führen, dass die Benetzung des Arbeits- und Verkehrsbereiches vermieden
    wird.

    Die Größe der Sinkkästen ist so zu bemessen, dass das anfallende Wasser ohne
    Rückstau abgeführt werden kann. Ablaufrinnen müssen so bemessen sein, dass sie
    die plötzlich anfallenden Wassermengen aufnehmen können, ohne dass der Verkehrs-
    bereich überflutet wird. Die Abdeckungen müssen fußbodeneben verlegt werden,
    um Stolperstellen zu vermeiden, und in ihrer Oberfläche rutschhemmend gestaltet
    sein.

    Bei der Auswahl von Rosten oder Abdeckungen müssen auch die Reinigungs-
    bedingungen berücksichtigt werden.

    Zur Erleichterung der Reinigung darf in Bereichen, die nicht betreten werden können,
    auch ein ebener und unprofilierter Bodenbebelag verlegt werden. Dies ist z.B.
    entlang der Wände bis zu einem Abstand von etwa 15 cm, in Ecken und unter fest
    im Boden verankerten Maschinen und Einrichtungen der Fall.

    Gerundet ausgebildete Übergänge zwischen Fußböden und Wänden lassen sich
    erfahrungsgemäß leichter reinigen, als rechtwinklig ausgeführte.

    In Arbeitsräumen, in denen in größerem Umfang Wasser- oder Fettdämpfe entstehen,
    ist durch eine wirksame Raumbe- und -entlüftung ein Niederschlagen der
    Dämpfe auf den Fußboden zu vermeiden.

    In Außenbereichen gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen an Fußböden
    von Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen und betrieblichen Verkehrsflächen wie in Innenbereichen.
    Eine ausreichend große Überdachung kann verhindern, dass Witterungsniederschläge
    auf den Boden gelangen. Sie stellt somit eine wirkungsvolle Maßnahme
    auch gegen Glatteis dar. Eine Überdachung senkt den Aufwand für Schneeräumung
    und bietet Personen Schutz vor Niederschlag.

    Fußbodenbereiche vor Eingängen können auch wirkungsvoll durch gegenüber der
    Gebäudeaußenwand zurückversetzte Anordnung der Eingangstür vor Einflüssen
    durch Regen und Schnee geschützt werden. Weiterhin haben sich Freiflächenheizungen
    als Maßnahme gegen witterungsbedingte Rutschgefahr bewährt.

    Eine wirkungsvolle Entwässerung von Bodenflächen kann durch ausreichende Quer-
    neigung (mindestens 2%) erzielt werden. Das Wasser soll breitflächig in das angrenzende
    Gelände abfließen, ohne andere Verkehrsflächen zu überqueren. Ist dies
    durch örtliche Gegebenheiten nicht möglich, sind Entwässerungseinrichtungen, wie
    Rinnen und Abläufe, vorzusehen. Pflasterdecken und Plattenbeläge unterstützen die
    Entwässerung, da Wasser durch die mit Sand oder Splitt verfüllten Fugen versickern
    kann.

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    5 - Weitere betriebliche Anforderungen an Fußböden

    5.1 - Reinigung und Pflege

    § 8 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung verlangt, dass Fußböden leicht zu reinigen
    sein müssen. Unter leicht durchführbarer Reinigung ist zu verstehen, dass der Fuß-
    boden durch Einsatz von bewährten Reinigungsverfahren, vom Wischtuch bis zur
    Bodenreinigungsmaschine und zum Flüssigkeitsstrahler, und unter Verwendung
    geeigneter Reinigungsmittel auch unter hygienischer Sicht einwandfrei wird.

    Grundsätzlich sollte geprüft werden, ob die Bodenbeläge einer Behandlung mit
    Pflegemitteln bedürfen. Bodenbeläge, bei denen dies nicht der Fall ist, sollten nur
    gereinigt werden.

    Gleitfördernde Stoffe setzen die Rutschhemmung des Bodenbelages herab. Zur
    Erhaltung einer ausreichenden Rutschhemmung sind die gleitfördernden Stoffe
    regelmäßig, bei starkem Anfall dieser Stoffe in kurzen Zeitabständen zu entfernen.
    Im Allgemeinen erfordern Bodenbeläge mit hoher Rutschhemmung auch einen höheren
    Reinigungsaufwand. Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel müssen auf den
    Bodenbelag abgestimmt sein. Für die Reinigung von Fußböden mit stark profilierter
    oder rauer Oberfläche haben sich Reinigungsmaschinen mit rotierenden Bürsten
    (Scheuermaschinen, Scheuersaugmaschinen) und Flüssigkeitsstrahler
    (Hochdruckreinigungsgeräte) bewährt. Ihr Einsatz kann schon bei kleineren Flächen
    wirtschaftlich sein.

    Die Rutschhemmung der Bodenbeläge kann durch Reinigungs- und Pflegemittel gemindert
    werden. Bei der Auswahl der Reinigungs- und Pflegemittel und bei deren
    Dosierung bei der Anwendung ist darauf Rücksicht zu nehmen.

    Untersuchungen über Dosierungen von Reinigungs- und Pflegemitteln in der praktischen
    Anwendung zeigen, dass häufig überdosiert wird. Bei Pflegemitteln mit
    rutschhemmender Beimengungen ist die präzise Dosierung Voraussetzung für deren
    rutschhemmende Wirkung. Zu beachten ist, dass rutschhemmende Pflegemittel durch
    Nässe ihre rutschhemmende Wirkung verlieren und den Fußboden glatter als ohne
    Pflegemittel machen. Nach dem Einsatz von Wischpflegemitteln mit rutschhemmenden
    Bestandteilen sollte der Bodenbelag nicht nachpoliert werden, um die rutschhemmende
    Wirkung nicht aufzuheben.

    Bei Böden mit stark profilierter oder rauer Oberfläche kann die Ableitung von Flüssigkeiten
    trotz Gefälle Schwierigkeiten bereiten, weil die Oberflächenstruktur des
    Bodens dem Abfließen hinderlich ist, andererseits sich zu starkes Gefälle aus Gründen
    der sicheren Begehbarkeit des Bodens verbietet. In solchen Fällen muss die
    Flüssigkeit beispielsweise durch Absaugen vom Boden entfernt werden.

    Bei der Verwendung von Flüssigkeitsstrahlern zur Reinigung von Fußböden müssen
    der Flüssigkeitsdruck, gegebenenfalls die Flüssigkeitstemperatur sowie das
    Mischungsverhältnis von Reinigungsmittel und Wasser so gewählt werden, dass
    Bodenbeläge und gegebenenfalls Verfugungen nicht beeinträchtigt werden.

    Die Reinigung von profilierten Fliesen in Großküchen mittels Flüssigkeitsstrahlern ist
    Ernährungswissenschaften, an der Technischen Universität München-Weihenstephan,
    Fachgebiet Reinigungstechnologie, untersucht worden. Betrachtet wurden
    Verschmutzungen durch Fett und durch Eiweiß. Die Ergebnisse sind im Forschungsbericht
    Fb 551 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz zusammengefasst.
    Fettverschmutzungen lassen sich danach leicht vollständig entfernen, wenn die
    Temperatur der Reinigungsflüssigkeit über dem Schmelzpunkt des Fettes liegt.

    Angetrocknete Eiweißverschmutzungen sind deutlich schwieriger als Fett zu entfernen.
    Nur mit der Zwei-Schritt-Methode, zwei Reinigungsvorgänge im Abstand von
    einigen Minuten, wurden zufrieden stellende Ergebnisse erzielt. Die Temperatur und
    die Konzentration der Reinigungslösung sollten nach oben begrenzt werden, um ein
    Koagulieren des Proteins auf den Fliesen bzw. die nur oberflächliche Quellung des
    Protein zu vermeiden.

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    5.2 Organisatorische Maßnahmen

    Arbeitsplätze sollten so gestaltet und angeordnet, Arbeitsabläufe so geregelt,
    Transportvorgänge, Einfüll-, Abfüll- und Umfüllarbeiten so durchgeführt werden, dass
    möglichst wenig gleitfördernde Stoffe auf den Fußboden gelangen können. Die
    bei den Arbeitsvorgängen entstehenden Abfälle sollten nicht auf den Boden geworfen,
    sondern in Behältern oder Einrichtungen gesammelt werden.

    Ungeeignetes Schuhwerk fördert den Sturzunfall, z.B. Schuhe mit Sohlen ohne Profilierung,
    mit zu hohen Absätzen oder mit Absätzen mit zu kleiner Aufsetzfläche und
    nicht fest am Fuß sitzendes Schuhwerk. Auf die Benutzung geeigneten Schuhwerks
    sollte hingewirkt werden, z.B. entsprechend DIN EN 345 "Spezifikation der Sicherheits-
    schuhe für den gewerblichen Gebrauch", DIN EN 346 "Spezifikation der
    Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch" und DIN EN 347 "Spezifikation der
    Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch".

    Der Fußboden sollte regelmäßig auf optisch erkennbare Schäden geprüft werden.

    Mängel, z.B. Wellenbildung, Löcher, fehlende Haftung zum Untergrund, können so frühzeitig
    erkannt und beseitigt werden.


    Verschlissene Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer sollen umgehend ausgewechselt
    werden.

    Die Einhaltung der Pflegeanleitungen für die Bodenbeläge ist regelmäßig zu prüfen.
    Die Reinigung und Pflege soll so vorgenommen werden, dass sie in der verkehrsarmen
    Zeit erfolgt, um eine Rutschgefahr zu vermeiden. Feucht gereinigte Bereiche
    sind durch das Warnzeichen W28 "Warnung vor Rutschgefahr" nach der
    Unfallverhütungvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
    am Arbeitsplatz" (BGV A8) zu kennzeichnen, so lange die Rutschgefahr besteht.

    Für Außenbereiche sind besondere Gefahren durch Eis und Schnee gegeben. Deshalb
    ist durch frühzeitiges Schneeräumen und Streuen, insbesondere der Verkehrswege,
    Unfällen vorzubeugen. Frühzeitig bedeutet, unmittelbar nach Eintritt der
    Schnee- und Eisglätte, spätestens jedoch unmittelbar vor dem allgemeinen Arbeitsbeginn.
    Bei der Glättebekämpfung haben sich sowohl auftauende wie auch abstumpfende
    Stoffe bewährt. Der Einsatz auftauender Stoffe setzt immer eine sorgfältige Schneeräumung
    voraus. Die Schneeräumung wird andererseits auch erleichtert, wenn bereits
    bei einsetzendem Schneefall Tausalz gestreut wird.

    Als abstumpfende Stoffe werden Asche, Holzspäne, Sand, Kies, Splitt oder Industrie-
    granulate verwendet. Hier besteht jedoch nach Abtauen der Glätte Rutsch-
    gefahr durch das frei liegende Streugut. Das Streugut ist deshalb anschließend sofort
    zu entfernen. Wann in öffentlichen Bereichen zu räumen und zu streuen ist, wird durch die
    örtlichen behördlichen Vorschriften über die Verkehrssicherungspflicht geregelt.
    Insbesondere nach einem harten Winter treten Schäden auf, die so bald wie möglich
    behoben werden müssen. Lose Platten sind ebenso wie ausgebrochene Treppenstufen
    in Stand zu setzen. Hochstehende Roste müssen gerichtet oder ausgetauscht
    werden.

    Verkehrswege müssen sich stets in einem solchen Zustand befinden, dass für die Benutzer
    keine Rutschgefahr besteht. Laub, starke Verschmutzung und Bemoosung sind
    deshalb regelmäßig zu entfernen.

    Treppen sind regelmäßig zu reinigen, auch wenn sie nur selten begangen werden.

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    BGR 181 - Anhang 1

    Anforderungen an die Rutschhemmung von Bodenbelägen in Arbeitsräumen, -bereichen und betrieblichen Verkehrswegen mit Rutschgefahr

    Der Anwendungsbereich dieser BG-Regel beschränkt sich auf solche Arbeitsräume,
    und betriebliche Verkehrswege, deren Fußböden mit gleitfördernden Stoffen in Kontakt
    kommen, wo also die Gefahr des Ausrutschens zu vermuten ist.

    Für die Einordnung der mit dem Begehungsverfahren (Schiefe Ebene) ermittelte Gesamt-
    neigungswinkel ist eines Bodenbelages in eine von fünf Bewertungsgruppen maßgebend.
    Die Bewertungsgruppe dient als Maßstab für den Grad der Rutschhemmung, wobei
    Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R9 den geringsten und mit Bewertungsgruppe
    R 13 den höchsten Anforderungenan die Rutschhemmung genügen. Die jeweils angegebene
    Bewertungsgruppe stellt einen Richtwert dar, von dem im Einzelfall unter Berücksichtigung
    der vorhandenen oder der zu erwartenden betrieblichen Verhältnisse abgewichen werden
    kann.

    Die Arbeitsräume und -bereiche, in denen wegen des Anfalls besonderer gleitfördernder
    Stoffe ein Verdrängungsraum unterhalb der Gehebene erforderlich ist, sind durch ein "V" in
    Verbindung mit der Kennzahl für das Mindestvolumen des Verdrängungsraums
    gekennzeichnet.

    Die in der nachstehenden Tabelle vorgenommene Zuordnung von Arbeitsräumen und
    Arbeitsbereichen zu Bewertungsgruppen erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
    Nicht aufgeführte Arbeitsräume und Arbeitsbereiche sind, entsprechend der in
    ihnen zu erwartenden Rutschgefahr (z.B. je nach Häufigkeit, Menge und Art der
    auftretenden gleitfördernden Stoffe), in Analogie zur Tabelleeiner Bewertungsgruppe
    zu zuordnen.

     

    BGR 181 Inhaltsverzeichnis - Anhang 1

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    0

    Allgemeine Arbeitsräume und -bereiche*)

    0.1

    Eingangsbereiche, innen**)

    R 9

    0.2

    Eingangsbereiche, außen

    R 11 oder

    R 10

    V 4

    0.3

    Treppen, innen***)

    R 9

    0.4

    Aussentreppen

    R 11 oder

    R 10

    V 4

    0.5

    Sanitärräume (z.B. Toiletten, Umkleide- und Waschräume)

    R10

    Pausenräume (z.B. Aufenthaltsraum, Betriebskantinen)

    R 9

    Sanitätsräume

    R 9

    *) Für Fußböden in barfuß begangenen Nassbereichen siehe GUV-Information "Bodenbeläge
    für nassbelastete Barfußbereiche" (GUV-I 8527, bisherige GUV 26.17)

    **) Eingangsbereiche gemäß Nummer 0.1 sind die Bereiche, die durch Eingänge direkt aus
    dem Freien betreten werden und in die Feuchtigkeit von außen hereingetragen werden kann
    (siehe auch vierter Absatz des Abschnittes 4, Verwendung von Schmutz- und
    Feuchtigkeitsaufnehmer). Für anschließende Bereiche oder andere großflächige Räume,
    ist Abschnitt 3.4 dieser BG-Regel zu berücksichtigen.

    ***) Treppen gemäß Nummer 0.3 sind diejenigen, auf die Feuchtigkeit von außen
    hineingetragen werden kann. Für anschließende Bereiche ist Abschnitt 3.4 dieser BG-Regel
    zu beachten.

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    1

    Herstellung von Margarine, Speisefett, Speiseöl

    1.1

    Fettschmelzen

    R 13

    V 6

    1.2

    Speiseölraffinerie

    R 13

    V 4

    1.3

    Herstellung und Verpackung von Margarine

    R 12

    1.4

    Herstellung und Verpackung von Speisefett, Abfällen von Speiseöl

    R 12

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    2

    Milchbe- und -verarbeitung, Käseherstellung

    2.1

    Frischmilchverarbeitung einschliesslich Butterei

    R 12

    2.2

    Käsefertigung, -lagerung und Verpackung

    R 11

    2.3

    Speiseeisfabrikation

    R 12

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    3

    Schokoladen- und Süßwarenherstellung

    3.1

    Zuckerkocherei

    R 12

    3.2

    Kakaoherstellung

    R 12

    3.3

    Rohmassenherstellung

    R 11

    3.4

    Eintafelei, Hohlkörper- und Pralinenfabrikation

    R 11

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    4

    Herstellung von Backwaren (Bäckereien, Konditoreien, Dauerbackwaren-Herstellung)

    4.1

    Teigbereitung

    R 11

    4.2

    Räume, in denen vorwiegend Fette oder flüssige Massen verarbeitet werden

    R 12

    4.3

    Spülräume

    R 12

    V 4

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    5

    Schlachtung, Fleischbearbeitung, Fleischverarbeitung

    5.1

    Schlachthaus

    R 13

    V 10

    5.2

    Kuttlerraum, Darmschleimerei

    R 13

    V 10

    5.3

    Fleischzerlegung

    R 13

    V 8

    5.4

    Wurstküche

    R 13

    V 8

    5.5

    Kochwurstabteilung

    R 13

    V 8

    5.6

    Rohwurstabteilung

    R 13

    V 6

    5.7

    Wursttrockenraum

    R 12

    5.8

    Darmlager

    R 12

    5.9

    Pökelei, Räucherei

    R 12

    5.10

    Geflügelverarbeitung

    R 12

    V 6

    5.11

    Aufschnitt- und Verpackungsabteilung

    R 12

    5.12

    Handwerksbetrieb mit Verkauf

    R 12

    V 8 ****)

    ****) Wurde überall ein einheitlicher Bodenbelag verlegt, kann der Verdrängungsraum auf
    Grund einer Gefährdungsanalyse (unter Berücksichtigung des Reinigungsverfahrens, der
    Arbeitsabläufe und des Anfalls an gleitfördernden Stoffe auf den Fußboden) bis auf V 4
    gesenkt werden.

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    6

    Be- und Verarbeitung von Fisch, Feinkostherstellung

    6.1

    Be- und Verarbeitung von Fisch

    R 13

    V 10

    6.2

    Feinkostherstellung

    R 13

    V 6

    6.3

    Mayonnaiseherstellung

    R 13

    V 4

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    7

    Gemüsebe- und -verarbeitung

    7.1

    Sauerkrautherstellung

    R 13

    V 6

    7.2

    Gemüsekonservenherstellung

    R 13

    V 6

    7.3

    Sterilisierräume

    R 11

    7.4

    Räume, in denen Gemüse für die Verarbeitung vorbereitet wird

    R 12

    V 4

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    8

    Nassbereiche bei der Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung (soweit nicht besonders erwähnt)

    8.1

    Lagerkeller, Gärkeller

    R 10

    8.2

    Getränkeabfüllung, Fruchtsaftherstellung

    R 11

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    9

    Küchen, Speiseräume

    9.1

    Gastronomische Küchen (Gaststättenküchen, Hotelküchen)

    9.1.1

    bis 100 Gedecke je Tag

    R 11

    V 4

    9.1.2

    über 100 Gedecke je Tag

    R 12

    V 4

    9.2

    Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Heimen, Schulen, Kindertagesstätten, Sanatorien

    R 11

    9.3

    Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Krankenhäusern, Kliniken

    R 12

    9.4

    Großküchen für Gemeinschaftsverpflegung in Mensen, Kantinen, Fernküchen

    R 12

    V 4

    9.5

    Aufbereitungsküchen (Fast-Food-Küchen, Imbissbetriebe)

    R 12

    V 4

    9.6

    Auftau- und Anwärmküchen

    R10

    9.7

    Kaffee- und Teeküchen, Küchen in Hotels-Garni, Stationsküchen

    R10

    9.8

    Spülräume

    9.8.1

    Spülräume zu 9.1, 9.4, 9.5

    R 12

    V 4

    9.8.2

    Spülräume zu 9.2

    R 11

    9.8.3

    Spülräume zu 9.3

    R 12

    9.9

    Speiseräume, Gasträume, Kantinen einschließlich Bedienungs- und Serviergängen

    R 9

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    10

    Kühlräume, Tiefkühlräume, Kühläuser, Tiefkühlhäuser

    10.1

    für unverpackte Ware

    R 12

    10.2

    für verpackte Ware

    R 11

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    11

    Verkaufsstellen, Verkaufsräume

    11.1

    Warenannahme Fleisch

    11.1.1

    für unverpackte Ware

    R 11

    11.1.2

    für verpackte Ware

    R 10

    11.2

    Warenannahme Fisch

    R 11

    11.3

    Bedienungsgang für Fleisch und Wurst

    11.3.1

    für unverpackte Ware

    R 11

    11.3.2

    für verpackte Ware

    R 10

    11.4

    Bedienungsgänge für Brot und Backwaren, unverpackte Ware

    R 10

    11.5

    Bedienungsgänge für Molkerei- und Feinkosterzeugnisse, unverpackte Ware

    R 10

    11.6

    Bedienungsgang für Fisch

    11.6.1

    für unverpackte Ware

    R 12

    11.6.2

    für verpackte Ware

    R 11

    11.7

    Bedienungsgänge, ausgenommen Nr. 11.3 bis 11.6

    R 9

    11.8

    Fleischvorbereitungsraum

    11.8.1

    zur Fleischbearbeitung, ausgenommen Nr. 5

    R 12

    V 8

    11.8.2

    zur Fleischverarbeitung, ausgenommen Nr. 5

    R 11

    11.9

    Blumenbinderäume und -bereiche

    R 11

    11.10

    Verkaufsbereiche mit ortsfesten Backöfen

    11.10.1

    zum Herstellen von Backwaren

    R 11

    11.10.2

    zum Aufbacken vorgefertigter Backwaren

    R 10

    11.11

    Verkaufsbereiche mit ortsfesten Friteusen oder ortsfesten Grillanlagen

    R 12

    V 4

    11.12

    Verkaufsräume, Kundenräume

    R 9

    11.13

    Vorbereitungsbereiche für Lebensmittel zum SB-Verkauf

    R 10

    11.14

    Kassenbereiche, Packbereiche

    R 9

    11.15

    Verkaufsbereiche im Freien

    R 11 oder

    R10

    V 4

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    12

    Räume des Gesundheitsdienstes/der Wohlfahrtspflege

    12.1

    Desinfektionsräume (nass)

    R 11

    12.2

    Vorreinigungsbereiche der Sterilisation

    R10

    12.3

    Fäkalienräume, Ausgussräume, unreine Pflegearbeitsräume

    R 10

    12.4

    Sektionsräume

    R 10

    12.5

    Räume für medizinische Bäder, Hydrotherapie, Fango-Aufbereitung

    R 11

    12.6

    Waschräume von OP's, Gipsräume

    R 10

    12.7

    Sanitäre Räume, Stationsbäder

    R 10

    12.8

    Räume für medizinische Diagnostik und Therapie, Massageräume

    R 9

    12.9

    OP-Räume

    R 9

    12.10

    Stationen mit Krankenzimmern und Flure

    R 9

    12.11

    Praxen der Medizin, Tageskliniken

    R 9

    12.12

    Apotheken

    R 9

    12.13

    Laborräume

    R 9

    12.14

    Friseursalons

    R 9

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    13

    Wäscherei

    13.1

    Räume mit Durchlaufwaschmaschinen (Waschröhren) oder mit Waschschleudermaschinen

    R 9

    13.2

    Räume mit Waschmaschinen, bei denen die Wäsche tropfnass entnommen wird

    R 11

    13.3

    Räume zum Bügeln und Mangeln

    R 9

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    14

    Kraftfutterherstellung

    14.1

    Trockenfutterherstellung

    R 11

    14.2

    Kraftfutterherstellung unter Verwendung von Fett und Wasser

    R 11

    V 4

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    15

    Lederherstellung, Textilien

    15.1

    Wasserwerkstatt in Gerbereien

    R 13

    15.2

    Räume mit Entfleischmaschinen

    R 13

    V 10

    15.3

    Räume mit Leimlederanfall

    R 13

    V 10

    15.4

    Fetträume für Dichtungsherstellung

    R 12

    15.5

    Färbereien für Textilien

    R 11

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    16

    Lackierereien

    16.1

    Nassschleifbereiche

    R 12

    V 10

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    17

    Keramische Industrie

    17.1

    Nassmühlen (Aufbereitung keramischer Rohstoffe)

    R 11

    17.2

    Mischer Umgang mit Stoffen wie Teer, Pech, Graphit, Kunstharzen

    R 11

    V 6

    17.3

    Pressen (Formgebung) Umgang mit Stoffen wie Teer, Pech, Graphit, Kunstharzen

    R 11

    V 6

    17.4

    Gießbereiche

    R 12

    17.5

    Glasierbereiche

    R 12

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    18

    Be- und Verarbeitung von Glas und Stein

    18.1

    Steinsägerei, Steinschleiferei

    R 11

    18.2

    Glasformung von Hohlglas, Behälterglas, Bauglas

    R 11

    18.3

    Schleifereibereiche für Hohlglas, Flachglas

    R 11

    18.4

    Isolierglasfertigung Umgang mit Trockenmittel

    R 11

    V 6

    18.5

    Verpackung, Versand von Flachglas Umgang mit Antihaftmittel

    R 11

    V 6

    18.6

    Ätz- und Säurepolieranlagen für Glas

    R 11

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    19

    Betonwerke

    19.1

    Betonwaschplätze

    R 11

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    20

    Lagerräume

    20.1

    Lagerräume für Öle und Fette

    R 12

    V 6

    20.2

    Lagerräume für verpackte Lebensmittel

    R 10

    20.3

    Lagerbereiche im Freien

    R 11 oder

    R 10

    V4

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    21

    Chemische und thermische Behandlung von Eisen und Metall

    21.1

    Beizereien

    R 12

    21.2

    Härtereien

    R 12

    21.3

    Laborräume

    R 11

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    22

    Metallbe- und -verarbeitung, Metall-Werkstätten

    22.1

    Galvanisierräume

    R 12

    22.2

    Graugussbearbeitung

    R 11

    V 4

    22.3

    Mechanische Bearbeitungsbereiche (z.B. Dreherei, Fräserei), Stanzerei, Presserei, Zieherei (Rohre, Drähte) und Bereiche mit erhöhter Öl-Schmiermittelbelastung

    R 11

    V 4

    22.4

    Teilereinigungsbereiche, Abdämpfbereiche

    R 12

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    23

    Werkstätten für Fahrzeug-Instandhaltung

    23.1

    Instandsetzungs- und Wartungsräume

    R 11

    23.2

    Arbeits- und Prüfgrube

    R 12

    V 4

    23.3

    Waschhalle, Waschplätze

    R 11

    V 4

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    24

    Werkstätten für das Instandhalten von Luftfahrzeugen

    24.1

    Flugzeughallen

    R 11

    24.2

    Werfthallen

    R 12

    24.3

    Waschplätze

    R 11

    V 4

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    25

    Abwasserbehandlungsanlagen

    25.1

    Pumpenräume

    R 12

    25.2

    Räume für Schlammentwässerungsanlagen

    R 12

    25.3

    Räume für Rechenanlagen

    R 12

    25.4

    Standplätze von Arbeitsplätzen, Arbeitsbühnen und Wartungspodeste

    R 12

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    26

    Feuerwehrhäuser

    26.1

    Fahrzeug-Stellplätze

    R 12

    26.2

    Räume für Schlauchpflegeeinrichtungen

    R 12

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    27

    Geldinstitute

    27.1

    Schalterräume

    R 9

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    28

    Parkbereiche

    28.1

    Garagen, Hoch- und Tiefgaragen ohne Witterungseinfluss*****)

    R 10

    28.2

    Garagen, Hoch- und Tiefgaragen mit Witterungseinfluss

    R 11 oder

    R 10

    V 4

    28.3

    Parkflächen im Freien

    R 11 oder

    R 10

    V 4

    *****) Die Fußgängerbereiche, die nicht von Rutschgefahr durch Witterungseinflüsse, wie
    Schlagregen oder eingeschleppte Nässe, betroffen sind.

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    29

    Schulen und Kindergärten

    29.1

    Eingangsbereiche, Flure, Pausenhallen

    R 9

    29.2

    Klassenräume, Gruppenräume

    R 9

    29.3

    Treppen

    R 9

    29.4

    Toiletten, Waschräume

    R 10

    29.5

    Lehrküchen in Schulen (siehe auch Nummer 9)

    R 10

    29.6

    Küchen in Kindergärten (siehe auch Nummer 9)

    R 10

    29.7

    Maschinenräume für Holzbearbeitung

    R 10

    29.8

    Fachräume für Werken

    R 10

    29.9

    Pausenhöfe

    R 11 oder

    R 10

    V 4

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    Nummer

    Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

    Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)

    Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

    30

    Betriebliche Verkehrswege in Außenbereiche

    30.1

    Gehwege

    R 11 oder

    R 10

    V 4

    30.2

    Laderampen

    30.2.1

    überdacht

    R 11 oder

    R 10

    V 4

    30.2.2

    nicht überdacht

    R 12

    V 4

    30.3

    Schrägrampen (z.B. für Rollstühle, Ladebrücken)

    R 12

    30.4.1

    Betankungsbereiche

    R 12

    30.4.2

    Betankungsbereiche überdacht

    R 11

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    Rutschhemmung im naßbelasteten Barfußbereich

    GUV-I 8527 Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche (früher GUV 26.17)

    (Auszug) - (Ausgabe Juli 1999)

    Inhaltsverzeichnis

    1 Vorbemerkung

    Der hohe Anteil von Ausrutschunfällen am gesamten Unfallgeschehen erfordert eine
    sorgfältige Auswahl von Bodenbelägen, Reinigungsverfahren und Reinigungsmitteln.
    Die Arbeitsstättenverordnung enthält im Abschnitt 1.5 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 die
    Forderung, dass Fußböden in Räumen eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht
    zu reinigen sein müssen. Beurteilungskriterien, ob diese allgemein gehaltene Forderung
    erfüllt ist, sind

      – für nassbelastete Barfußbereiche in dieser GUV-Information,
      – für Arbeitsräume und Arbeitsbereiche, in denen auf Grund der verarbeiteten Produkte
      oder der Arbeitsverfahren erhöhte Rutschgefahr besteht, in der GUV-Regel
      Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (GUV-R 181)

    angegeben.

    Nassbelastete Barfußbereiche sind dadurch gekennzeichnet, dass die Bodenbeläge in
    diesen Bereichen in der Regel nass sind und barfuß begangen werden. Bodenbeläge
    im Sinne dieser GUV-Information sind auch Stufen von Treppen und Leitern.

    Nassbelastete Barfußbereiche befinden sich z.B. in Bädern, Krankenhäusern sowie
    Umkleide-, Wasch- und Duschräumen von Sport- und Arbeitsstätten.

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    2. Anforderungen an Bodenbeläge in nassbelasteten Barfußbereichen

    2.1 Rutschhemmung

    Entsprechend den unterschiedlichen Rutschgefahren werden die einzelnen Bereiche
    den Bewertungsgruppen A, B oder C zugeordnet, wobei die Anforderungen an die
    Rutschhemmung von A bis C zunehmen.

    In der folgenden Tabelle sind für einzelne Bereiche Mindestneigungswinkel festgelegt,
    die bei der Prüfung nach DIN 51 097 (vgl. Abschnitt 4) von den Bodenbelägen erreicht
    werden müssen; die Aufzählung der nassbelasteten Barfußbereiche ist nicht erschöpfend.

    Bewertungs- gruppe

    Mindest- neigungs- winkel

    Bereiche

    A

    12°

    – Barfußgänge (weitgehend trocken)

    – Einzel- u. Sammelumkleideräume

    – Beckenböden in Nichtschwimmerbereichen, wenn im

    gesamten Bereich die Wassertiefe mehr als 80 cm beträgt

    – Sauna- und Ruhebereiche (weitgehend trocken

    B

    18°

    – Barfußgänge, soweit sie nicht A zugeordnet sind

    – Duschräume

    – Bereich von Desinfektionssprühanlagen

    – Beckenumgänge

    – Beckenböden in Nichtschwimmerbereichen, wenn in

    Teilbereichen die Wassertiefe weniger als 80 cm beträgt

    – Beckenböden in Nichtschwimmerbereichen von

    Wellenbecken

    – Hubböden

    – Planschbecken

    – Leitern und Treppen außerhalb des Beckenbereiches

    – Sauna- und Ruhebereiche, soweit sie nicht A zugeordnet

    sind

    C

    24°

    – Ins Wasser führende Leitern und Treppen

    – Aufgänge zu Sprunganlagen und Wasserrutschen

    – Durchschreitebecken

    – Geneigte Beckenrandausbildung


    Die "Trittfreundlichkeit" der Bodenbeläge ist im Prüfverfahren nach DIN 51 097 nicht
    berücksichtigt und daher im Einzelfall zusätzlich zu bewerten.

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    2.2 Verlegung, Reinigung und Pflege

    Ausrutschunfälle lassen sich nicht allein durch rutschhemmende Bodenbeläge verhindern.
    Zusätzlich sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

      – Bauliche und organisatorische Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass
      Verkehrswege möglichst von Wasser frei bleiben

      – Wirkungsvolles Abführen des anfallenden Wassers (z.B. durch Gefälle,
      geeignete Abläufe)

      – Vermeidung von Absätzen in Duschräumen

      – Abdeckung von Überlauf- bzw. Ablaufrinnen flächenbündig mit dem Fußboden

      – Verwendung geeigneter Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, die die
      rutschhemmenden Eigenschaften der Bodenbeläge nicht beeinträchtigen.
      Filmbildende Substanzen können die rutschhemmende Eigenschaft von
      Bodenbelägen beeinflussen

      – Für die Reinigung großflächiger Fußböden mit stark rutschhemmender
      Oberflächenstruktur eignen sich im Allgemeinen nur Reinigungsmaschinen und
      Hochdruckreinigungsgeräte

      – Sachgerechte Ausführung von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegearbeiten.


    Ergänzend wird auf die Liste RK "Liste geprüfter Reinigungsmittel für keramische
    Beläge in Schwimmbädern" und das Merkblatt 94.04 "Hygiene, Reinigung und
    Desinfektion in Bädern" hingewiesen, beide herausgegeben von der Deutschen
    Gesellschaft für das Badewesen e.V., Postfach 34 02 01, 45074 Essen.

    Entlang der Wände bis zu einem Abstand von etwa 15 cm, in Ecken und unter fest im
    Fußboden verankerten Einrichtungen und Bauteilen kann zur Erleichterung der
    Reinigung ein ebener unprofilierter Bodenbelag eingesetzt werden.

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    2.3 Zusätzliche Auswahlkriterien

    In Einzelfällen können zusätzliche Kriterien bei der Auswahl von Bodenbelägen zu
    berücksichtigen sein. Dies gilt insbesondere für nassbelastete Barfußbereiche in
    medizinischen Badeabteilungen (z.B. balneologischen und hydrotherapeutischen
    Abteilungen von Krankenhäusern). Wegen körperlicher Behinderung von Patienten
    müssen dort z.B. folgende Gesichtspunkte beachtet werden:

      - Gehen mit Krücken
      - Befahren mit Gehhilfen, Krankenstühlen oder mobilen Personenliftern
      - Reflexauslösung bei bestimmten Patienten (z.B. Spastikern)

     

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    Rutschhemmung im privaten Bereich

    Hinsichtlich der Trittsicherheit unterliegen keramische Bodenbelagsflächen
    im Privatbereich keinen geregelten Vorgaben.

    Unabhängig davon, empfiehlt es sich, je nach persönlichem Sicherheits-
    bedürfnis ggf. trittsichere Fliesen zu wählen.

     

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