1.1 - Diese BG-Regel findet Anwendung bei
- derAuswahl geeigneter Bodenbeläge,
- der Gestaltung der Fußböden und
- der Durchführung organisatorischer Maßnahmen.
Sie beschränkt sich auf solche Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrs-
wege, deren Fußböden nutzungsbedingt bzw. aus dem betrieblichen Ablauf
heraus mit gleitfördernden Stoffen in Kontakt kommen, die eine Gefahr des
Ausrutschens darstellen.
Für die Auftrittsflächen von Treppen gelten die Anforderungen dieser BG-Regel an Bodenbeläge.
Für Fußböden in barfuß begangenen Nassbereichen siehe GUV-Information "Bodenbeläge
für nassbelastete Barfußbereiche" (GUV-I 8527).
1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Fußböden in Arbeitsräumen, Arbeits-
bereichen und betrieblichen Verkehrswegen, die trocken genutzt werden und wo die
Gefahr des Ausrutschens auf Grund gleitfördernder Stoffe nicht besteht.
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2 -
Rutschhemmende Fußböden und Bewertung der Rutschgefahr
2.1 - Rutschhemmende Fußböden
Die allgemein gehaltene Forderung der Arbeitsstättenverordnung nach rutsch-
hemmender Ausführung der Fußböden bedarf für die Anwendung in den Einzel-
fällen der Praxis der Konkretisierung. Aus den Betriebs- und Unfallerfahrungen der
Unfallversicherungsträger werden bestimmte Arbeitsräume und -bereiche ersichtlich,
auf deren Fußböden sich Unfälle durch Ausrutschen häufig ereignen. Diese
Arbeitsbereiche sind in einer Übersicht als Anhang 1 zusammengestellt.
In bestimmten Arbeitsräumen und -bereichen liegt durch den Umgang mit gleitfördernden
Stoffen eine erhöhte Rutschgefahr vor. Solche Stoffe sind z.B. Fett, Öl, Wasser,
Lebensmittel, Speisereste, Staub, Mehl, Pflanzenabfälle. Sie gelangen produktions-
oder arbeitsbedingt auf den Fußboden und erhöhen die Rutschgefahr.
In bestimmten Arbeitsräumen oder -bereichen ist wegen des Anfalls besonderer
gleitfördernder Stoffe für diese Bodenbeläge ein Verdrängungsraum unterhalb der
Gehebene erforderlich. Sie sind durch den Buchstaben "V" in Verbindung mit der
Kennzahl für das Mindestvolumen des Verdrängungsraumes gekennzeichnet; siehe
DIN 51130 "Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft;
Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr; Begehungsverfahren;
Schiefe Ebene".
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2.2 -
Bewertung der Rutschgefahr
Auf Grund der Bewertung der unterschiedlichen Rutschgefahren sind Bewertungs-
gruppen für Fußböden in verschiedenen Arbeitsräumen und -bereichen in Anhang 1
aufgeführt.Die Bewertungsgruppen der Rutschgefahr in den einzelnen Arbeitsräumen und
-bereichen nach Anhang 1 entsprechen den Bewertungsgruppen der Rutschhemmung
der Bodenbeläge nach Tabelle 1 dieser BG-Regel.
Die jeweilige Bewertungsgruppe der Rutschgefahr in den einzelnen Arbeitsräumen
und -bereichen entsprechend Anhang 1 stellt einen Richtwert dar, von dem im Einzelfall
unter Berücksichtigung der vorhandenen oder der zu erwartenden betrieblichen
Verhältnisse abgewichen werden kann.
Der Bewertung der Rutschgefahr liegen folgende Kriterien zu Grunde:
1. Häufigkeit des Auftretens gleitfördernder Stoffe auf dem Boden und deren Verteilung,
2. Art und Eigenschaft der gleitfördernden Stoffe,
3. der durchschnittliche Grad, z.B. die Menge des Stoffes, der Verunreinigung des
Fußbodens durch diese Stoffe,
4. sonstige bauliche, verfahrenstechnische und organisatorische Verhältnisse.
Um einen Fußboden sicher begehen zu können, müssen bestimmte Reibungswerte
zwischen Schuh und Fußboden vorhanden sein. Gleitfördernde Stoffe beeinflussen
die Reibungsverhältnisse negativ; die durch den Schuh auf den Fußboden übertragbaren
rutschhemmenden Kräfte werden geringer. Das Maß des Abbaues der übertragbaren
Kräfte ist in besonderem Maße abhängig von Konsistenz und Menge des
jeweiligen gleitfördernden Stoffes, der auf den Boden gelangt. Bei Bodenbelägen
mit ebener, glatter Oberfläche kann beispielsweise schon Wasser und Feuchtigkeit
zu einer erheblichen Verminderung der Reibungswerte gegenüber dem trockenen
Zustand führen. In Arbeitsräumen und -bereichen, die durch Eingänge direkt aus
dem Freien betretbar sind, wirken sich z.B. durch Regenwasser nasse Schuhsohlen
oder an ihnen haftender Schnee und anhaftendes Streumaterial mit körniger Struktur
entsprechend aus. Bei Arbeitsräumen und -bereichen, die durch Eingänge direkt aus
dem Freien betretbar sind, ist die Rutschgefahr unter anderem abhängig von der Art
und der Größe vorgeordneter Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer.
Bei pastösen oder faserig-zähen gleitfördernden Stoffen auf dem Boden, z.B. Fett
oder Fleisch, kann es dazu kommen, dass der Schuh beim Gehen nicht in ausreichendem
Maße Bodenkontakt bekommt, weil der gleitfördernde Stoff an der Auftrittstelle
als geschlossene Schicht über der Bodenfläche verbleibt. Das Zusammenwirken
verschiedener gleitfördernder Stoffe, z.B. Fett und Wasser, kann die Rutschgefahr
erhöhen.
Von Bedeutung für die Bewertung der Rutschgefahr sind auch Größe des Arbeits-
raumes oder -bereiches, Art und Anzahl der Geräte, Einrichtungen und Maschinen,
Anordnung der Arbeitsplätze, Verkehrswegführung, Anzahl der Beschäftigten im Arbeits-
raum oder -bereich, Menge der auf den Fußboden gelangenden gleitfördernden
Stoffe, Art der Be- und Verarbeitung sowie des Transportes der gleitfördernden
Stoffe.
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3 -
Rutschhemmende Bodenbeläge
3.1 - Art der Bodenbeläge
In Arbeitsräumen und -bereichen mit Rutschgefahr müssen rutschhemmende Boden-
beläge eingesetzt werden. Je nach Anforderung können dies feinraue, raue oder
profilierte Bodenbeläge erfüllen, z.B. keramische Fliesen und Platten, Natur- oder Beton-
werksteinplatten, Bodenbeläge aus Holz, Estriche aus mineralischen Bestandteilen mit
Zement als Bindemittel und gegebenenfalls Kunstharzzusätzen, Kunstharzbeschichtungen,
Kunstharzestriche, Kunststoffroste, Glasplatten, Metallroste und -bleche,
elastische Bodenbeläge sowie gegen Verschieben gesicherte Matten.
3.2 - Prüfung und Beurteilung der Rutschhemmung
3.2.1 - Das Verfahren zur Prüfung der Rutschhemmung ist in DIN 51130 "Prüfung von
Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Arbeitsräume und
Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr; Begehungsverfahren; Schiefe Ebene" geregelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass das eingesetzte Zwischenmedium Öl beim Prüfverfahren
nach DIN 51 130 nicht dazu dient, einen besonders ungünstigen Betriebszustand auf den
Versuch zu übertragen. Die Verwendung eines bestimmten, definierten Öles dient als konstanter
Versuchsparameter, mit dem nachgewiesenermaßen eine bessere Differenzierung der
Prüfergebnisse erzielt wird.
Dieses Verfahren beruht auf der Begehung des zu prüfenden Bodenbelages auf einer schiefen
Ebene durch Prüfpersonen. Es dient als Entscheidungshilfe, ob der jeweilige Bodenbelag
zur Verlegung in bestimmten Arbeitsräumen und -bereichen geeignet ist.
Der aus einer Messwertreihe ermittelte mittlere Neigungswinkel ist für die Einordnung
des Bodenbelages in eine von fünf Bewertungsgruppen maßgebend. Die Bewertungs-
gruppe dient als Maßstab für den Grad der Rutschhemmung, wobei Beläge
mit der Bewertungsgruppe R 9 den geringsten und mit der Bewertungsgruppe R 13
den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung genügen. Die Zuordnung der
Bewertungsgruppen zu den Winkelbereichen ist in der nachfolgenden Tabelle 1
dargestellt.
Tabelle 1: Zuordnung der Gesamtmittelwerte der Neigungswinkel zu den
Bewertungsgruppen
Gesamtmittelwerte |
Bewertungsgruppe |
von 6° bis 10° |
R 9 |
mehr als 10° bis 19° |
R 10 |
mehr als 19° bis 27° |
R 11 |
mehr als 27° bis 35° |
R 12 |
mehr als 35° |
R 13 |
Der Beurteilung der Rutschhemmung von Bodenbelägen mit richtungsorientiert angeordneten
Oberflächenprofilierungen, z.B. Rillenfliesen oder Gitterroste mit gezahnten
Tragstaboberseiten, werden die richtungsabhängig ermittelten kleinsten Mittelwerte
zu Grunde gelegt.
3.2.2 - Abweichend von Tabelle 1 gilt für prüftechnische Bewertungen, die bereits vor
dem 1. Januar 2004 eine Zuordnung des Bodenbelags zur Bewertungsgruppe R 9 mit
einem Gesamtmittelwert von 3° bis weniger als 6° beinhalteten, eine Übergangsfrist
bis zum 31. Dezember 2004. Ab dem 1. Januar 2005 gilt für eine Zuordnung des
Bodenbelags zur Bewertunsgruppe R 9 ein Gesamtmittelwert von 6° bis 10°.
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3.3 -
Prüfung des Verdrängungsraumes
Der Verdrängungsraum eines Bodenbelages ist der zur Gehebene hin offene Hohlraum
unterhalb der Gehebene. Zur Ermittlung des Volumens des Verdrängungsraumes
wird das in DIN 51130 "Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden
Eigenschaft; Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr;
Begehungsverfahren; Schiefe Ebene" festgelegte Verfahren angewendet. Im
Rahmen dieses Verfahrens ist eine Bestimmung des Verdrängungsraumes für die
praktische Anwendung nur dann sinnvoll, wenn der lichte Profilabstand höchstens
40 mm beträgt. Das Verfahren dient als Entscheidungshilfe, ob der jeweilige Bodenbelag
zur Verlegung in bestimmten Arbeitsräumen und -bereichen geeignet ist.
Ein Bodenbelag darf nur mit dem Kennzeichen "V" für Verdrängungsraum gekenn-
zeichnet werden, wenn das Volumen des Verdrängungsraumes das Maß von
4 cm³/dm² überschreitet.
Abbildung - Beispiele für Fliesen mit Verdrängungsraum:

In der Regel erfordern Bodenbeläge in Arbeitsräumen und -bereichen mit hoher
Rutschgefahr, hervorgerufen durch große Mengen gleitfördernder Stoffe, auch größere
Verdrängungsräume. Aus Tabelle 2 gehen die Mindestvolumina der Verdrängungsräume
hervor.
Tabelle 2: Zuordnung der Bezeichnung des Verdrängungsraumes zu den Mindestvolumina
Bezeichnung des Verdrängungsraumes |
Mindestvolumen des Verdrängungsraumes (cm³/dm²) |
V 4 |
4 |
V 6 |
6 |
V 8 |
8 |
V 10 |
10 |
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3.4 -
Auswahl geeigneter Bodenbeläge
Bei der Planung neuer Arbeitsräume oder beim Umbau, bei Änderung oder Renovierung
stellt sich die Frage der Auswahl geeigneter Bodenbeläge. Für die Auswahl ist es
wichtig, sich alle Anforderungen bewusst zu machen, denen der künftige Bodenbelag
entsprechen soll. Es muss also nicht nur geprüft werden, ob der vorgesehene
Bodenbelag für den Verwendungsbereich ausreichende Rutschhemmung besitzt,
sondern man muss sich auch vergewissern, ob die mechanische Festigkeit des Boden-
belags, die Beständigkeit gegen chemische und physikalische Einwirkungen sowie
die Haftung des Bodenbelages auf dem Untergrund den zu erwartenden Belastungen
standhalten. In bestimmten Arbeitsbereichen muss der Bodenbelag dem
Raddruck von Flurförderzeugen standhalten oder ein rüttelfreies Befahren mit Transport-
geräten, z.B. Servierwagen für Speisen, ermöglichen. Beschädigte Böden setzen
die Rutschhemmung herab, erhöhen die Stolpergefahr, behindern Transportvorgänge
und können auch aus hygienischer Sicht Nachteile bringen. Bei der Auswahl
der Bodenbeläge muss auch die Art des späteren Reinigungsverfahrens berücksichtigt
werden.
Erfahrungsgemäß treten an Übergangsstellen zwischen verschiedenen Arbeitsräumen
oder -bereichen mit Bodenbelägen stark unterschiedlicher Rutschhemmung Sturzunfälle
deshalb auf, weil beim Übergang von einem auf den anderen Bodenbelag die
veränderten Reibungsbedingungen zwischen Schuh und Fußboden den Gehvorgang
beeinflussen. Werden in benachbarten Arbeitsräumen oder -bereichen Bodenbeläge
unterschiedlicher Rutschhemmung eingesetzt, ist darauf zu achten, dass
die Bodenbeläge jeweils zwei benachbarten Bewertungsgruppen zugeordnet sind,
z.B. Bewertungsgruppen R 10 und R 11 oder R 11 und R 12.
Dies gilt auch für Flure und Treppen die an nassbelastete Bereiche grenzen, z.B.
Sanitärräume (siehe Erläuterungen zu Abschnitt 1.1).
Benachbarte Arbeitsbereiche mit unterschiedlicher Rutschgefahr, in denen die
Beschäftigten wechselweise tätig sind, sollten einheitlich mit dem selben Bodenbelag
der jeweils höheren Bewertungsgruppe ausgestattet werden. Zu beachten ist dies
insbesondere für handwerklich geprägte Betriebe, da hier die Versicherten oft zwischen
sehr unterschiedlichen Arbeitsplätzen, z.B. Verkauf und Verarbeitung, wechseln
müssen.
Bodenbeläge mit Verdrängungsraum haben den Vorteil, dass sich gleitfördernde
Stoffe unterhalb der Gehebene in den Hohlräumen absetzen können. Dadurch
bleibt die rutschhemmende Eigenschaft des Bodens bei Anfall der gleitfördernden
Stoffe länger erhalten als bei einem Bodenbelag ohne Verdrängungsraum. Der Aufwand
für die Reinigung kann jedoch bei Bodenbelägen mit Verdrängungsraum größer
sein.
Die zur Auswahl stehenden rutschhemmenden Bodenbeläge weisen Oberflächen-
ausbildungen auf, die von feinrau über rau oder profiliert zu grobrau und stark profiliert
reichen. Bei der Auswahl muss häufig ein Kompromiss zwischen den unterschiedlichen
Anforderungen gefunden werden, denen der Bodenbelag entsprechen soll.
Wichtig ist dabei, dass dieser Kompromiss die sicherheitsrelevanten Anforderungen
ausreichend einschließt.
Das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitsschutz (BIA) gibt in regelmäßigen Zeitabständen
im Rahmen des BIA-Handbuches das sicherheitstechnische Informations- und Arbeitsblatt
560 210 "Geprüfte Bodenbeläge-Positivliste" heraus. In der Positivliste sind geprüfte und in
eine der Bewertungsgruppen der Rutschhemmung und gegebenenfalls des Verdrängungsraumes
eingeordnete Bodenbeläge aufgeführt.
Darüber hinaus erteilen die Hersteller Auskünfte über die Zuordnung ihrer Bodenbeläge zu
den einzelnen Bewertungsgruppen.
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3.5 -
Nachträgliche Verbesserung der Rutschhemmung von Bodenbelägen
Bodenbeläge in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, die den
Anforderungen an die Rutschhemmung nicht genügen, können nachträglich in
ihrer Rutschhemmung verbessert werden. Geeignet hierfür sind Verfahren der
Oberflächenbehandlung,wie Oberflächenfinish, mechanische oder chemische Nachbehandlung.
Weitere Hinweise zur chemischen Nachbehandlung können dem Merkblatt
"Verbesserung der Rutschhemmung von keramischen und anderen mineralischen
Bodenbelägen durch chemische Nachbehandlung" (M 9) der Berufsgenossenschaft
für den Einzelhandel entnommen werden.
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4 -
Weitere bauliche Anforderungen an Fußböden
Fußböden dürfen keine Stolperstellen aufweisen. Sie müssen nach § 8 Abs. 1 der
Arbeitsstättenverordnung eben ausgeführt sein, außerdem soll die Bildung von
Wasserlachen vermieden sein. Fußböden müssen den in der Betriebspraxis zu
erwartenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten.
Als Stolperstellen gelten im Allgemeinen Höhenunterschiede von mehr als 4 mm.
Auf den Fußboden gelangende Flüssigkeit in fließfähiger Menge muss abfließen
können.
Dies kann durch leichtes Gefälle des Fußbodens zu Ablauföffnungen oder
Ablaufrinnen erreicht werden.
Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen müssen tritt- und kippsicher
sowie bodengleich abgedeckt sein. Dies gilt nicht für Ablaufrinnen, die abgerundet
sind und eine Vertiefung von höchstens 2 cm haben. Derartige Rinnen dürfen keine
Verkehrswege für den Lastentransport und sollen auch keine anderen Verkehrswege
kreuzen. Die Rinnen sollen nach Möglichkeit farblich von dem übrigen Fußboden
abgesetzt sein.
In Eingangsbereichen muss es Ziel sein, nach dem Durchschreiten möglichst wenig
Feuchtigkeit und Schmutz auf die angrenzenden Verkehrswege zu übertragen. Deshalb
müssen in den Bereichen, die durch Eingänge direkt aus dem Freien betreten
werden und in die Feuchtigkeit von außen gelangen bzw. hineingetreten werden
kann, großflächige Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer angeordnet sein. Der bauliche
und flächenmäßige Aufwand dieser Maßnahme ist unter anderem abhängig
von der Anzahl der Personen, die regelmäßig die Eingänge passieren. Zu empfehlen
ist eine Anordnung der Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer über die gesamte
Durchgangsbreite. Die Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer sollten das Maß von
mindestens 1,50 m in Laufrichtung aufweisen. Sie müssen so angeordnet werden,
dass sie nicht verrutschen können und keine Stolperstellen darstellen.
Wassereinläufe müssen in ausreichender Zahl vorgesehen und an den Stellen ange-
ordnet werden, wo der Wasseranfall zu erwarten ist. In Küchen beispielsweise
sollten sie unter den Auslauföffnungen der Kochkessel angeordnet sein. Falls dies
bautechnisch nicht möglich ist, sind Ablaufrinnen vorzusehen und so anzuordnen
und zu führen, dass die Benetzung des Arbeits- und Verkehrsbereiches vermieden
wird.
Die Größe der Sinkkästen ist so zu bemessen, dass das anfallende Wasser ohne
Rückstau abgeführt werden kann. Ablaufrinnen müssen so bemessen sein, dass sie
die plötzlich anfallenden Wassermengen aufnehmen können, ohne dass der Verkehrs-
bereich überflutet wird. Die Abdeckungen müssen fußbodeneben verlegt werden,
um Stolperstellen zu vermeiden, und in ihrer Oberfläche rutschhemmend gestaltet
sein.
Bei der Auswahl von Rosten oder Abdeckungen müssen auch die Reinigungs-
bedingungen berücksichtigt werden.
Zur Erleichterung der Reinigung darf in Bereichen, die nicht betreten werden können,
auch ein ebener und unprofilierter Bodenbebelag verlegt werden. Dies ist z.B.
entlang der Wände bis zu einem Abstand von etwa 15 cm, in Ecken und unter fest
im Boden verankerten Maschinen und Einrichtungen der Fall.
Gerundet ausgebildete Übergänge zwischen Fußböden und Wänden lassen sich
erfahrungsgemäß leichter reinigen, als rechtwinklig ausgeführte.
In Arbeitsräumen, in denen in größerem Umfang Wasser- oder Fettdämpfe entstehen,
ist durch eine wirksame Raumbe- und -entlüftung ein Niederschlagen der
Dämpfe auf den Fußboden zu vermeiden.
In Außenbereichen gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen an Fußböden
von Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen und betrieblichen Verkehrsflächen wie in Innenbereichen.
Eine ausreichend große Überdachung kann verhindern, dass Witterungsniederschläge
auf den Boden gelangen. Sie stellt somit eine wirkungsvolle Maßnahme
auch gegen Glatteis dar. Eine Überdachung senkt den Aufwand für Schneeräumung
und bietet Personen Schutz vor Niederschlag.
Fußbodenbereiche vor Eingängen können auch wirkungsvoll durch gegenüber der
Gebäudeaußenwand zurückversetzte Anordnung der Eingangstür vor Einflüssen
durch Regen und Schnee geschützt werden. Weiterhin haben sich Freiflächenheizungen
als Maßnahme gegen witterungsbedingte Rutschgefahr bewährt.
Eine wirkungsvolle Entwässerung von Bodenflächen kann durch ausreichende Quer-
neigung (mindestens 2%) erzielt werden. Das Wasser soll breitflächig in das angrenzende
Gelände abfließen, ohne andere Verkehrsflächen zu überqueren. Ist dies
durch örtliche Gegebenheiten nicht möglich, sind Entwässerungseinrichtungen, wie
Rinnen und Abläufe, vorzusehen. Pflasterdecken und Plattenbeläge unterstützen die
Entwässerung, da Wasser durch die mit Sand oder Splitt verfüllten Fugen versickern
kann.
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5 -
Weitere betriebliche Anforderungen an Fußböden
5.1 - Reinigung und Pflege
§ 8 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung verlangt, dass Fußböden leicht zu reinigen
sein müssen. Unter leicht durchführbarer Reinigung ist zu verstehen, dass der Fuß-
boden durch Einsatz von bewährten Reinigungsverfahren, vom Wischtuch bis zur
Bodenreinigungsmaschine und zum Flüssigkeitsstrahler, und unter Verwendung
geeigneter Reinigungsmittel auch unter hygienischer Sicht einwandfrei wird.
Grundsätzlich sollte geprüft werden, ob die Bodenbeläge einer Behandlung mit
Pflegemitteln bedürfen. Bodenbeläge, bei denen dies nicht der Fall ist, sollten nur
gereinigt werden.
Gleitfördernde Stoffe setzen die Rutschhemmung des Bodenbelages herab. Zur
Erhaltung einer ausreichenden Rutschhemmung sind die gleitfördernden Stoffe
regelmäßig, bei starkem Anfall dieser Stoffe in kurzen Zeitabständen zu entfernen.
Im Allgemeinen erfordern Bodenbeläge mit hoher Rutschhemmung auch einen höheren
Reinigungsaufwand. Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel müssen auf den
Bodenbelag abgestimmt sein. Für die Reinigung von Fußböden mit stark profilierter
oder rauer Oberfläche haben sich Reinigungsmaschinen mit rotierenden Bürsten
(Scheuermaschinen, Scheuersaugmaschinen) und Flüssigkeitsstrahler
(Hochdruckreinigungsgeräte) bewährt. Ihr Einsatz kann schon bei kleineren Flächen
wirtschaftlich sein.
Die Rutschhemmung der Bodenbeläge kann durch Reinigungs- und Pflegemittel gemindert
werden. Bei der Auswahl der Reinigungs- und Pflegemittel und bei deren
Dosierung bei der Anwendung ist darauf Rücksicht zu nehmen.
Untersuchungen über Dosierungen von Reinigungs- und Pflegemitteln in der praktischen
Anwendung zeigen, dass häufig überdosiert wird. Bei Pflegemitteln mit
rutschhemmender Beimengungen ist die präzise Dosierung Voraussetzung für deren
rutschhemmende Wirkung. Zu beachten ist, dass rutschhemmende Pflegemittel durch
Nässe ihre rutschhemmende Wirkung verlieren und den Fußboden glatter als ohne
Pflegemittel machen. Nach dem Einsatz von Wischpflegemitteln mit rutschhemmenden
Bestandteilen sollte der Bodenbelag nicht nachpoliert werden, um die rutschhemmende
Wirkung nicht aufzuheben.
Bei Böden mit stark profilierter oder rauer Oberfläche kann die Ableitung von Flüssigkeiten
trotz Gefälle Schwierigkeiten bereiten, weil die Oberflächenstruktur des
Bodens dem Abfließen hinderlich ist, andererseits sich zu starkes Gefälle aus Gründen
der sicheren Begehbarkeit des Bodens verbietet. In solchen Fällen muss die
Flüssigkeit beispielsweise durch Absaugen vom Boden entfernt werden.
Bei der Verwendung von Flüssigkeitsstrahlern zur Reinigung von Fußböden müssen
der Flüssigkeitsdruck, gegebenenfalls die Flüssigkeitstemperatur sowie das
Mischungsverhältnis von Reinigungsmittel und Wasser so gewählt werden, dass
Bodenbeläge und gegebenenfalls Verfugungen nicht beeinträchtigt werden.
Die Reinigung von profilierten Fliesen in Großküchen mittels Flüssigkeitsstrahlern ist
Ernährungswissenschaften, an der Technischen Universität München-Weihenstephan,
Fachgebiet Reinigungstechnologie, untersucht worden. Betrachtet wurden
Verschmutzungen durch Fett und durch Eiweiß. Die Ergebnisse sind im Forschungsbericht
Fb 551 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz zusammengefasst.
Fettverschmutzungen lassen sich danach leicht vollständig entfernen, wenn die
Temperatur der Reinigungsflüssigkeit über dem Schmelzpunkt des Fettes liegt.
Angetrocknete Eiweißverschmutzungen sind deutlich schwieriger als Fett zu entfernen.
Nur mit der Zwei-Schritt-Methode, zwei Reinigungsvorgänge im Abstand von
einigen Minuten, wurden zufrieden stellende Ergebnisse erzielt. Die Temperatur und
die Konzentration der Reinigungslösung sollten nach oben begrenzt werden, um ein
Koagulieren des Proteins auf den Fliesen bzw. die nur oberflächliche Quellung des
Protein zu vermeiden.
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5.2
Organisatorische Maßnahmen
Arbeitsplätze sollten so gestaltet und angeordnet, Arbeitsabläufe so geregelt,
Transportvorgänge, Einfüll-, Abfüll- und Umfüllarbeiten so durchgeführt werden, dass
möglichst wenig gleitfördernde Stoffe auf den Fußboden gelangen können. Die
bei den Arbeitsvorgängen entstehenden Abfälle sollten nicht auf den Boden geworfen,
sondern in Behältern oder Einrichtungen gesammelt werden.
Ungeeignetes Schuhwerk fördert den Sturzunfall, z.B. Schuhe mit Sohlen ohne Profilierung,
mit zu hohen Absätzen oder mit Absätzen mit zu kleiner Aufsetzfläche und
nicht fest am Fuß sitzendes Schuhwerk. Auf die Benutzung geeigneten Schuhwerks
sollte hingewirkt werden, z.B. entsprechend DIN EN 345 "Spezifikation der Sicherheits-
schuhe für den gewerblichen Gebrauch", DIN EN 346 "Spezifikation der
Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch" und DIN EN 347 "Spezifikation der
Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch".
Der Fußboden sollte regelmäßig auf optisch erkennbare Schäden geprüft werden.
Mängel, z.B. Wellenbildung, Löcher, fehlende Haftung zum Untergrund, können so frühzeitig
erkannt und beseitigt werden.
Verschlissene Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer sollen umgehend ausgewechselt
werden.
Die Einhaltung der Pflegeanleitungen für die Bodenbeläge ist regelmäßig zu prüfen.
Die Reinigung und Pflege soll so vorgenommen werden, dass sie in der verkehrsarmen
Zeit erfolgt, um eine Rutschgefahr zu vermeiden. Feucht gereinigte Bereiche
sind durch das Warnzeichen W28 "Warnung vor Rutschgefahr" nach der
Unfallverhütungvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
am Arbeitsplatz" (BGV A8) zu kennzeichnen, so lange die Rutschgefahr besteht.
Für Außenbereiche sind besondere Gefahren durch Eis und Schnee gegeben. Deshalb
ist durch frühzeitiges Schneeräumen und Streuen, insbesondere der Verkehrswege,
Unfällen vorzubeugen. Frühzeitig bedeutet, unmittelbar nach Eintritt der
Schnee- und Eisglätte, spätestens jedoch unmittelbar vor dem allgemeinen Arbeitsbeginn.
Bei der Glättebekämpfung haben sich sowohl auftauende wie auch abstumpfende
Stoffe bewährt. Der Einsatz auftauender Stoffe setzt immer eine sorgfältige Schneeräumung
voraus. Die Schneeräumung wird andererseits auch erleichtert, wenn bereits
bei einsetzendem Schneefall Tausalz gestreut wird.
Als abstumpfende Stoffe werden Asche, Holzspäne, Sand, Kies, Splitt oder Industrie-
granulate verwendet. Hier besteht jedoch nach Abtauen der Glätte Rutsch-
gefahr durch das frei liegende Streugut. Das Streugut ist deshalb anschließend sofort
zu entfernen. Wann in öffentlichen Bereichen zu räumen und zu streuen ist, wird durch die
örtlichen behördlichen Vorschriften über die Verkehrssicherungspflicht geregelt.
Insbesondere nach einem harten Winter treten Schäden auf, die so bald wie möglich
behoben werden müssen. Lose Platten sind ebenso wie ausgebrochene Treppenstufen
in Stand zu setzen. Hochstehende Roste müssen gerichtet oder ausgetauscht
werden.
Verkehrswege müssen sich stets in einem solchen Zustand befinden, dass für die Benutzer
keine Rutschgefahr besteht. Laub, starke Verschmutzung und Bemoosung sind
deshalb regelmäßig zu entfernen.
Treppen sind regelmäßig zu reinigen, auch wenn sie nur selten begangen werden.
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BGR 181 - Anhang 1
Anforderungen an die Rutschhemmung von Bodenbelägen in Arbeitsräumen, -bereichen und betrieblichen Verkehrswegen mit Rutschgefahr
Der Anwendungsbereich dieser BG-Regel beschränkt sich auf solche Arbeitsräume,
und betriebliche Verkehrswege, deren Fußböden mit gleitfördernden Stoffen in Kontakt
kommen, wo also die Gefahr des Ausrutschens zu vermuten ist.
Für die Einordnung der mit dem Begehungsverfahren (Schiefe Ebene) ermittelte Gesamt-
neigungswinkel ist eines Bodenbelages in eine von fünf Bewertungsgruppen maßgebend.
Die Bewertungsgruppe dient als Maßstab für den Grad der Rutschhemmung, wobei
Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R9 den geringsten und mit Bewertungsgruppe
R 13 den höchsten Anforderungenan die Rutschhemmung genügen. Die jeweils angegebene
Bewertungsgruppe stellt einen Richtwert dar, von dem im Einzelfall unter Berücksichtigung
der vorhandenen oder der zu erwartenden betrieblichen Verhältnisse abgewichen werden
kann.
Die Arbeitsräume und -bereiche, in denen wegen des Anfalls besonderer gleitfördernder
Stoffe ein Verdrängungsraum unterhalb der Gehebene erforderlich ist, sind durch ein "V" in
Verbindung mit der Kennzahl für das Mindestvolumen des Verdrängungsraums
gekennzeichnet.
Die in der nachstehenden Tabelle vorgenommene Zuordnung von Arbeitsräumen und
Arbeitsbereichen zu Bewertungsgruppen erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
Nicht aufgeführte Arbeitsräume und Arbeitsbereiche sind, entsprechend der in
ihnen zu erwartenden Rutschgefahr (z.B. je nach Häufigkeit, Menge und Art der
auftretenden gleitfördernden Stoffe), in Analogie zur Tabelleeiner Bewertungsgruppe
zu zuordnen.
BGR 181 Inhaltsverzeichnis - Anhang 1
-0- Allgemeine Arbeitsräume und -bereiche*)
-1- Herstellung von Margarine, Speisefett, Speiseöl
-2- Milchbe- und Verarbeitung, Käseherstellung
-3- Schokoladen- und Süßwarenherstellung
-4- Herstellung von Backwaren (Bäckereien, Konditoreien, Dauerbackwaren-Herstellung)
-5- Schlachtung, Fleischbearbeitung, Fleischverarbeitung
-6- Be- und Verarbeitung von Fisch, Feinkostherstellung
-7- Gemüsebe- und -verarbeitung
-8- Nassbereiche bei der Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung (soweit nicht besonders erwähnt)
-9- Küchen, Speiseräume
-10- Kühlräume, Tiefkühlräume, Kühläuser, Tiefkühlhäuser
-11- Verkaufsstellen, Verkaufsräume
-12- Räume des Gesundheitsdienstes/der Wohlfahrtspflege
-13- Wäscherei
-14- Kraftfutterherstellung
-15- Lederherstellung, Textilien
-16- Lackierereien
-17- Keramische Industrie
-18- Be- und Verarbeitung von Glas und Stein
-19- Betonwerke
-20- Lagerräume
-21- Chemische und thermische Behandlung von Eisen und Metall
-22- Metallbe- und -verarbeitung, Metall-Werkstätten
-23- Werkstätten für Fahrzeug-Instandhaltung
-24- Werkstätten für das Instandhalten von Luftfahrzeugen
-25- Abwasserbehandlungsanlagen
-26 - Feuerwehrhäuser
-27- Geldinstitute
-28- Parkbereiche
-29- Schulen und Kindergärten
-30- Betriebliche Verkehrswege in Außenbereichen
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
0 |
Allgemeine Arbeitsräume und -bereiche*) |
|
|
0.1 |
Eingangsbereiche, innen**) |
R 9 |
|
0.2 |
Eingangsbereiche, außen |
R 11 oder |
|
|
|
R 10 |
V 4 |
0.3 |
Treppen, innen***) |
R 9 |
|
0.4 |
Aussentreppen |
R 11 oder |
|
|
|
R 10 |
V 4 |
0.5 |
Sanitärräume (z.B. Toiletten, Umkleide- und Waschräume) |
R10 |
|
|
Pausenräume (z.B. Aufenthaltsraum, Betriebskantinen) |
R 9 |
|
|
Sanitätsräume |
R 9 |
|
*) Für Fußböden in barfuß begangenen Nassbereichen siehe GUV-Information "Bodenbeläge
für nassbelastete Barfußbereiche" (GUV-I 8527, bisherige GUV 26.17)
**) Eingangsbereiche gemäß Nummer 0.1 sind die Bereiche, die durch Eingänge direkt aus
dem Freien betreten werden und in die Feuchtigkeit von außen hereingetragen werden kann
(siehe auch vierter Absatz des Abschnittes 4, Verwendung von Schmutz- und
Feuchtigkeitsaufnehmer). Für anschließende Bereiche oder andere großflächige Räume,
ist Abschnitt 3.4 dieser BG-Regel zu berücksichtigen.
***) Treppen gemäß Nummer 0.3 sind diejenigen, auf die Feuchtigkeit von außen
hineingetragen werden kann. Für anschließende Bereiche ist Abschnitt 3.4 dieser BG-Regel
zu beachten.
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
1 |
Herstellung von Margarine, Speisefett, Speiseöl |
|
|
1.1 |
Fettschmelzen |
R 13 |
V 6 |
1.2 |
Speiseölraffinerie |
R 13 |
V 4 |
1.3 |
Herstellung und Verpackung von Margarine |
R 12 |
|
1.4 |
Herstellung und Verpackung von Speisefett, Abfällen von Speiseöl |
R 12 |
|
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
2 |
Milchbe- und -verarbeitung, Käseherstellung |
|
|
2.1 |
Frischmilchverarbeitung einschliesslich Butterei |
R 12 |
|
2.2 |
Käsefertigung, -lagerung und Verpackung |
R 11 |
|
2.3 |
Speiseeisfabrikation |
R 12 |
|
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
3 |
Schokoladen- und Süßwarenherstellung |
|
|
3.1 |
Zuckerkocherei |
R 12 |
|
3.2 |
Kakaoherstellung |
R 12 |
|
3.3 |
Rohmassenherstellung |
R 11 |
|
3.4 |
Eintafelei, Hohlkörper- und Pralinenfabrikation |
R 11 |
|
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
4 |
Herstellung von Backwaren (Bäckereien, Konditoreien, Dauerbackwaren-Herstellung) |
4.1 |
Teigbereitung |
R 11 |
|
4.2 |
Räume, in denen vorwiegend Fette oder flüssige Massen verarbeitet werden |
R 12 |
|
4.3 |
Spülräume |
R 12 |
V 4 |
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
5 |
Schlachtung, Fleischbearbeitung, Fleischverarbeitung |
|
5.1 |
Schlachthaus |
R 13 |
V 10 |
5.2 |
Kuttlerraum, Darmschleimerei |
R 13 |
V 10 |
5.3 |
Fleischzerlegung |
R 13 |
V 8 |
5.4 |
Wurstküche |
R 13 |
V 8 |
5.5 |
Kochwurstabteilung |
R 13 |
V 8 |
5.6 |
Rohwurstabteilung |
R 13 |
V 6 |
5.7 |
Wursttrockenraum |
R 12 |
|
5.8 |
Darmlager |
R 12 |
|
5.9 |
Pökelei, Räucherei |
R 12 |
|
5.10 |
Geflügelverarbeitung |
R 12 |
V 6 |
5.11 |
Aufschnitt- und Verpackungsabteilung |
R 12 |
|
5.12 |
Handwerksbetrieb mit Verkauf |
R 12 |
V 8 ****) |
****) Wurde überall ein einheitlicher Bodenbelag verlegt, kann der Verdrängungsraum auf
Grund einer Gefährdungsanalyse (unter Berücksichtigung des Reinigungsverfahrens, der
Arbeitsabläufe und des Anfalls an gleitfördernden Stoffe auf den Fußboden) bis auf V 4
gesenkt werden.
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
6 |
Be- und Verarbeitung von Fisch, Feinkostherstellung |
|
6.1 |
Be- und Verarbeitung von Fisch |
R 13 |
V 10 |
6.2 |
Feinkostherstellung |
R 13 |
V 6 |
6.3 |
Mayonnaiseherstellung |
R 13 |
V 4 |
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
7 |
Gemüsebe- und -verarbeitung |
|
|
7.1 |
Sauerkrautherstellung |
R 13 |
V 6 |
7.2 |
Gemüsekonservenherstellung |
R 13 |
V 6 |
7.3 |
Sterilisierräume |
R 11 |
|
7.4 |
Räume, in denen Gemüse für die Verarbeitung vorbereitet wird |
R 12 |
V 4 |
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
8 |
Nassbereiche bei der Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung (soweit nicht besonders erwähnt) |
8.1 |
Lagerkeller, Gärkeller |
R 10 |
|
8.2 |
Getränkeabfüllung, Fruchtsaftherstellung |
R 11 |
|
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
9 |
Küchen, Speiseräume |
|
|
9.1 |
Gastronomische Küchen (Gaststättenküchen, Hotelküchen) |
|
9.1.1 |
bis 100 Gedecke je Tag |
R 11 |
V 4 |
9.1.2 |
über 100 Gedecke je Tag |
R 12 |
V 4 |
9.2 |
Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Heimen, Schulen, Kindertagesstätten, Sanatorien |
R 11 |
|
9.3 |
Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Krankenhäusern, Kliniken |
R 12 |
|
9.4 |
Großküchen für Gemeinschaftsverpflegung in Mensen, Kantinen, Fernküchen |
R 12 |
V 4 |
9.5 |
Aufbereitungsküchen (Fast-Food-Küchen, Imbissbetriebe) |
R 12 |
V 4 |
9.6 |
Auftau- und Anwärmküchen |
R10 |
|
9.7 |
Kaffee- und Teeküchen, Küchen in Hotels-Garni, Stationsküchen |
R10 |
|
9.8 |
Spülräume |
|
|
9.8.1 |
Spülräume zu 9.1, 9.4, 9.5 |
R 12 |
V 4 |
9.8.2 |
Spülräume zu 9.2 |
R 11 |
|
9.8.3 |
Spülräume zu 9.3 |
R 12 |
|
9.9 |
Speiseräume, Gasträume, Kantinen einschließlich Bedienungs- und Serviergängen |
R 9 |
|
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
10 |
Kühlräume, Tiefkühlräume, Kühläuser, Tiefkühlhäuser |
|
10.1 |
für unverpackte Ware |
R 12 |
|
10.2 |
für verpackte Ware |
R 11 |
|
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
11 |
Verkaufsstellen, Verkaufsräume |
|
|
11.1 |
Warenannahme Fleisch |
|
|
11.1.1 |
für unverpackte Ware |
R 11 |
|
11.1.2 |
für verpackte Ware |
R 10 |
|
11.2 |
Warenannahme Fisch |
R 11 |
|
11.3 |
Bedienungsgang für Fleisch und Wurst |
|
|
11.3.1 |
für unverpackte Ware |
R 11 |
|
11.3.2 |
für verpackte Ware |
R 10 |
|
11.4 |
Bedienungsgänge für Brot und Backwaren, unverpackte Ware |
R 10 |
|
11.5 |
Bedienungsgänge für Molkerei- und Feinkosterzeugnisse, unverpackte Ware |
R 10 |
|
11.6 |
Bedienungsgang für Fisch |
|
|
11.6.1 |
für unverpackte Ware |
R 12 |
|
11.6.2 |
für verpackte Ware |
R 11 |
|
11.7 |
Bedienungsgänge, ausgenommen Nr. 11.3 bis 11.6 |
R 9 |
|
11.8 |
Fleischvorbereitungsraum |
|
|
11.8.1 |
zur Fleischbearbeitung, ausgenommen Nr. 5 |
R 12 |
V 8 |
11.8.2 |
zur Fleischverarbeitung, ausgenommen Nr. 5 |
R 11 |
|
11.9 |
Blumenbinderäume und -bereiche |
R 11 |
|
11.10 |
Verkaufsbereiche mit ortsfesten Backöfen |
|
|
11.10.1 |
zum Herstellen von Backwaren |
R 11 |
|
11.10.2 |
zum Aufbacken vorgefertigter Backwaren |
R 10 |
|
11.11 |
Verkaufsbereiche mit ortsfesten Friteusen oder ortsfesten Grillanlagen |
R 12 |
V 4 |
11.12 |
Verkaufsräume, Kundenräume |
R 9 |
|
11.13 |
Vorbereitungsbereiche für Lebensmittel zum SB-Verkauf |
R 10 |
|
11.14 |
Kassenbereiche, Packbereiche |
R 9 |
|
11.15 |
Verkaufsbereiche im Freien |
R 11 oder |
|
|
|
R10 |
V 4 |
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
12 |
Räume des Gesundheitsdienstes/der Wohlfahrtspflege |
|
12.1 |
Desinfektionsräume (nass) |
R 11 |
|
12.2 |
Vorreinigungsbereiche der Sterilisation |
R10 |
|
12.3 |
Fäkalienräume, Ausgussräume, unreine Pflegearbeitsräume |
R 10 |
|
12.4 |
Sektionsräume |
R 10 |
|
12.5 |
Räume für medizinische Bäder, Hydrotherapie, Fango-Aufbereitung |
R 11 |
|
12.6 |
Waschräume von OP's, Gipsräume |
R 10 |
|
12.7 |
Sanitäre Räume, Stationsbäder |
R 10 |
|
12.8 |
Räume für medizinische Diagnostik und Therapie, Massageräume |
R 9 |
|
12.9 |
OP-Räume |
R 9 |
|
12.10 |
Stationen mit Krankenzimmern und Flure |
R 9 |
|
12.11 |
Praxen der Medizin, Tageskliniken |
R 9 |
|
12.12 |
Apotheken |
R 9 |
|
12.13 |
Laborräume |
R 9 |
|
12.14 |
Friseursalons |
R 9 |
|
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
13 |
Wäscherei |
|
|
13.1 |
Räume mit Durchlaufwaschmaschinen (Waschröhren) oder mit Waschschleudermaschinen |
R 9 |
|
13.2 |
Räume mit Waschmaschinen, bei denen die Wäsche tropfnass entnommen wird |
R 11 |
|
13.3 |
Räume zum Bügeln und Mangeln |
R 9 |
|
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
14 |
Kraftfutterherstellung |
|
|
14.1 |
Trockenfutterherstellung |
R 11 |
|
14.2 |
Kraftfutterherstellung unter Verwendung von Fett und Wasser |
R 11 |
V 4 |
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
15 |
Lederherstellung, Textilien |
|
|
15.1 |
Wasserwerkstatt in Gerbereien |
R 13 |
|
15.2 |
Räume mit Entfleischmaschinen |
R 13 |
V 10 |
15.3 |
Räume mit Leimlederanfall |
R 13 |
V 10 |
15.4 |
Fetträume für Dichtungsherstellung |
R 12 |
|
15.5 |
Färbereien für Textilien |
R 11 |
|
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
16 |
Lackierereien |
|
|
16.1 |
Nassschleifbereiche |
R 12 |
V 10 |
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
17 |
Keramische Industrie |
|
|
17.1 |
Nassmühlen (Aufbereitung keramischer Rohstoffe) |
R 11 |
|
17.2 |
Mischer Umgang mit Stoffen wie Teer, Pech, Graphit, Kunstharzen |
R 11 |
V 6 |
17.3 |
Pressen (Formgebung) Umgang mit Stoffen wie Teer, Pech, Graphit, Kunstharzen |
R 11 |
V 6 |
17.4 |
Gießbereiche |
R 12 |
|
17.5 |
Glasierbereiche |
R 12 |
|
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
18 |
Be- und Verarbeitung von Glas und Stein |
|
|
18.1 |
Steinsägerei, Steinschleiferei |
R 11 |
|
18.2 |
Glasformung von Hohlglas, Behälterglas, Bauglas |
R 11 |
|
18.3 |
Schleifereibereiche für Hohlglas, Flachglas |
R 11 |
|
18.4 |
Isolierglasfertigung Umgang mit Trockenmittel |
R 11 |
V 6 |
18.5 |
Verpackung, Versand von Flachglas Umgang mit Antihaftmittel |
R 11 |
V 6 |
18.6 |
Ätz- und Säurepolieranlagen für Glas |
R 11 |
|
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
19 |
Betonwerke |
|
|
19.1 |
Betonwaschplätze |
R 11 |
|
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
20 |
Lagerräume |
|
|
20.1 |
Lagerräume für Öle und Fette |
R 12 |
V 6 |
20.2 |
Lagerräume für verpackte Lebensmittel |
R 10 |
|
20.3 |
Lagerbereiche im Freien |
R 11 oder |
|
|
|
R 10 |
V4 |
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
21 |
Chemische und thermische Behandlung von Eisen und Metall |
|
21.1 |
Beizereien |
R 12 |
|
21.2 |
Härtereien |
R 12 |
|
21.3 |
Laborräume |
R 11 |
|
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
22 |
Metallbe- und -verarbeitung, Metall-Werkstätten |
|
|
22.1 |
Galvanisierräume |
R 12 |
|
22.2 |
Graugussbearbeitung |
R 11 |
V 4 |
22.3 |
Mechanische Bearbeitungsbereiche (z.B. Dreherei, Fräserei), Stanzerei, Presserei, Zieherei (Rohre, Drähte) und Bereiche mit erhöhter Öl-Schmiermittelbelastung |
R 11 |
V 4 |
22.4 |
Teilereinigungsbereiche, Abdämpfbereiche |
R 12 |
|
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
23 |
Werkstätten für Fahrzeug-Instandhaltung |
|
|
23.1 |
Instandsetzungs- und Wartungsräume |
R 11 |
|
23.2 |
Arbeits- und Prüfgrube |
R 12 |
V 4 |
23.3 |
Waschhalle, Waschplätze |
R 11 |
V 4 |
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
24 |
Werkstätten für das Instandhalten von Luftfahrzeugen |
|
24.1 |
Flugzeughallen |
R 11 |
|
24.2 |
Werfthallen |
R 12 |
|
24.3 |
Waschplätze |
R 11 |
V 4 |
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
25 |
Abwasserbehandlungsanlagen |
|
|
25.1 |
Pumpenräume |
R 12 |
|
25.2 |
Räume für Schlammentwässerungsanlagen |
R 12 |
|
25.3 |
Räume für Rechenanlagen |
R 12 |
|
25.4 |
Standplätze von Arbeitsplätzen, Arbeitsbühnen und Wartungspodeste |
R 12 |
|
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
26 |
Feuerwehrhäuser |
|
|
26.1 |
Fahrzeug-Stellplätze |
R 12 |
|
26.2 |
Räume für Schlauchpflegeeinrichtungen |
R 12 |
|
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
27 |
Geldinstitute |
|
|
27.1 |
Schalterräume |
R 9 |
|
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
28 |
Parkbereiche |
|
|
28.1 |
Garagen, Hoch- und Tiefgaragen ohne Witterungseinfluss*****) |
R 10 |
|
28.2 |
Garagen, Hoch- und Tiefgaragen mit Witterungseinfluss |
R 11 oder |
|
|
|
R 10 |
V 4 |
28.3 |
Parkflächen im Freien |
R 11 oder |
|
|
|
R 10 |
V 4 |
*****) Die Fußgängerbereiche, die nicht von Rutschgefahr durch Witterungseinflüsse, wie
Schlagregen oder eingeschleppte Nässe, betroffen sind.
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
29 |
Schulen und Kindergärten |
|
|
29.1 |
Eingangsbereiche, Flure, Pausenhallen |
R 9 |
|
29.2 |
Klassenräume, Gruppenräume |
R 9 |
|
29.3 |
Treppen |
R 9 |
|
29.4 |
Toiletten, Waschräume |
R 10 |
|
29.5 |
Lehrküchen in Schulen (siehe auch Nummer 9) |
R 10 |
|
29.6 |
Küchen in Kindergärten (siehe auch Nummer 9) |
R 10 |
|
29.7 |
Maschinenräume für Holzbearbeitung |
R 10 |
|
29.8 |
Fachräume für Werken |
R 10 |
|
29.9 |
Pausenhöfe |
R 11 oder |
|
|
|
R 10 |
V 4 |
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Nummer |
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege |
Bewertungs-gruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) |
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen |
30 |
Betriebliche Verkehrswege in Außenbereiche |
|
|
30.1 |
Gehwege |
R 11 oder |
|
|
|
R 10 |
V 4 |
30.2 |
Laderampen |
|
|
30.2.1 |
überdacht |
R 11 oder |
|
|
|
R 10 |
V 4 |
30.2.2 |
nicht überdacht |
R 12 |
V 4 |
30.3 |
Schrägrampen (z.B. für Rollstühle, Ladebrücken) |
R 12 |
|
30.4.1 |
Betankungsbereiche |
R 12 |
|
30.4.2 |
Betankungsbereiche überdacht |
R 11 |
|
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Rutschhemmung im naßbelasteten Barfußbereich
GUV-I 8527 Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche (früher GUV 26.17)
(Auszug) - (Ausgabe Juli 1999)
Inhaltsverzeichnis
1 Vorbemerkung
Der hohe Anteil von Ausrutschunfällen am gesamten Unfallgeschehen erfordert eine
sorgfältige Auswahl von Bodenbelägen, Reinigungsverfahren und Reinigungsmitteln.
Die Arbeitsstättenverordnung enthält im Abschnitt 1.5 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 die
Forderung, dass Fußböden in Räumen eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht
zu reinigen sein müssen. Beurteilungskriterien, ob diese allgemein gehaltene Forderung
erfüllt ist, sind
– für nassbelastete Barfußbereiche in dieser GUV-Information,
– für Arbeitsräume und Arbeitsbereiche, in denen auf Grund der verarbeiteten Produkte
oder der Arbeitsverfahren erhöhte Rutschgefahr besteht, in der GUV-Regel
Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (GUV-R 181)
angegeben.
Nassbelastete Barfußbereiche sind dadurch gekennzeichnet, dass die Bodenbeläge in
diesen Bereichen in der Regel nass sind und barfuß begangen werden. Bodenbeläge
im Sinne dieser GUV-Information sind auch Stufen von Treppen und Leitern.
Nassbelastete Barfußbereiche befinden sich z.B. in Bädern, Krankenhäusern sowie
Umkleide-, Wasch- und Duschräumen von Sport- und Arbeitsstätten.
Nach oben zum Anfang GUV-I 8527
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2. Anforderungen an Bodenbeläge in nassbelasteten Barfußbereichen
2.1 Rutschhemmung
Entsprechend den unterschiedlichen Rutschgefahren werden die einzelnen Bereiche
den Bewertungsgruppen A, B oder C zugeordnet, wobei die Anforderungen an die
Rutschhemmung von A bis C zunehmen.
In der folgenden Tabelle sind für einzelne Bereiche Mindestneigungswinkel festgelegt,
die bei der Prüfung nach DIN 51 097 (vgl. Abschnitt 4) von den Bodenbelägen erreicht
werden müssen; die Aufzählung der nassbelasteten Barfußbereiche ist nicht erschöpfend.
Bewertungs- gruppe |
Mindest- neigungs- winkel |
Bereiche |
A |
12° |
– Barfußgänge (weitgehend trocken) |
|
|
– Einzel- u. Sammelumkleideräume |
|
|
– Beckenböden in Nichtschwimmerbereichen, wenn im |
|
|
gesamten Bereich die Wassertiefe mehr als 80 cm beträgt |
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– Sauna- und Ruhebereiche (weitgehend trocken |
B |
18° |
– Barfußgänge, soweit sie nicht A zugeordnet sind |
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– Duschräume |
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– Bereich von Desinfektionssprühanlagen |
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– Beckenumgänge |
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– Beckenböden in Nichtschwimmerbereichen, wenn in |
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Teilbereichen die Wassertiefe weniger als 80 cm beträgt |
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– Beckenböden in Nichtschwimmerbereichen von |
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Wellenbecken |
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– Hubböden |
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– Planschbecken |
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– Leitern und Treppen außerhalb des Beckenbereiches |
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– Sauna- und Ruhebereiche, soweit sie nicht A zugeordnet |
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sind |
C |
24° |
– Ins Wasser führende Leitern und Treppen |
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– Aufgänge zu Sprunganlagen und Wasserrutschen |
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– Durchschreitebecken |
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– Geneigte Beckenrandausbildung |
Die "Trittfreundlichkeit" der Bodenbeläge ist im Prüfverfahren nach DIN 51 097 nicht
berücksichtigt und daher im Einzelfall zusätzlich zu bewerten.
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2.2 Verlegung, Reinigung und Pflege
Ausrutschunfälle lassen sich nicht allein durch rutschhemmende Bodenbeläge verhindern.
Zusätzlich sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
– Bauliche und organisatorische Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass
Verkehrswege möglichst von Wasser frei bleiben
– Wirkungsvolles Abführen des anfallenden Wassers (z.B. durch Gefälle,
geeignete Abläufe)
– Vermeidung von Absätzen in Duschräumen
– Abdeckung von Überlauf- bzw. Ablaufrinnen flächenbündig mit dem Fußboden
– Verwendung geeigneter Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, die die
rutschhemmenden Eigenschaften der Bodenbeläge nicht beeinträchtigen.
Filmbildende Substanzen können die rutschhemmende Eigenschaft von
Bodenbelägen beeinflussen
– Für die Reinigung großflächiger Fußböden mit stark rutschhemmender
Oberflächenstruktur eignen sich im Allgemeinen nur Reinigungsmaschinen und
Hochdruckreinigungsgeräte
– Sachgerechte Ausführung von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegearbeiten.
Ergänzend wird auf die Liste RK "Liste geprüfter Reinigungsmittel für keramische
Beläge in Schwimmbädern" und das Merkblatt 94.04 "Hygiene, Reinigung und
Desinfektion in Bädern" hingewiesen, beide herausgegeben von der Deutschen
Gesellschaft für das Badewesen e.V., Postfach 34 02 01, 45074 Essen.
Entlang der Wände bis zu einem Abstand von etwa 15 cm, in Ecken und unter fest im
Fußboden verankerten Einrichtungen und Bauteilen kann zur Erleichterung der
Reinigung ein ebener unprofilierter Bodenbelag eingesetzt werden.
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2.3 Zusätzliche Auswahlkriterien
In Einzelfällen können zusätzliche Kriterien bei der Auswahl von Bodenbelägen zu
berücksichtigen sein. Dies gilt insbesondere für nassbelastete Barfußbereiche in
medizinischen Badeabteilungen (z.B. balneologischen und hydrotherapeutischen
Abteilungen von Krankenhäusern). Wegen körperlicher Behinderung von Patienten
müssen dort z.B. folgende Gesichtspunkte beachtet werden:
- Gehen mit Krücken
- Befahren mit Gehhilfen, Krankenstühlen oder mobilen Personenliftern
- Reflexauslösung bei bestimmten Patienten (z.B. Spastikern)
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Rutschhemmung im privaten Bereich
Hinsichtlich der Trittsicherheit unterliegen keramische Bodenbelagsflächen
im Privatbereich keinen geregelten Vorgaben.
Unabhängig davon, empfiehlt es sich, je nach persönlichem Sicherheits-
bedürfnis ggf. trittsichere Fliesen zu wählen.
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